Enteignung in Deutschland? Besteht die Gefahr, dass in Deutschland Betriebe und Unternehmen enteignet werden? Die aktuelle Gasversorgungskrise in Deutschland stellt eine neue Herausforderung dar. Aber – Enteignungen gab es seit 1950 in Deutschland nicht mehr, die letzten gab es im Gebiet der ehemaligen DDR.

Enteignung in Deutschland? Habeck's Liste
Enteignung in Deutschland? Habeck’s Liste

* Auszug aus der Erklärung zur Enteignung (Wikipedia)

Die Enteignung darf gemäß Artikel 14 Absatz 3 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen. Ersteres wird als Legal-, Letzteres als Administrativenteignung bezeichnet.[5] Das Gesetz, das die Grundlage der Enteignung darstellt, muss eine Entschädigungsregelung vorsehen. Legalenteignungen sind keine unzulässigen Einzelfallgesetze im Sinne des Art. 19 Absatz 1 GG, sondern in Art. 14 Absatz 3 GG speziell geregelt.[6]

Gesetzlich vorgesehen ist die Enteignung insbesondere im Baurecht, im Infrastrukturrecht und im Bergrecht. Entsprechende Regelungen enthalten beispielsweise das Baugesetzbuch (BauGB), das Bundesfernstraßengesetz (FStrG), das Landbeschaffungsgesetz (LBG), das Luftverkehrsgesetz (LuftVG), das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), das Bundesberggesetz, die Landesenteignungsgesetze, die Landesstraßengesetze sowie die Landeswassergesetze.

Habeck’s Liste – Enteignung von Energieunternehmen

Robert Habeck – Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz bereitet Deutschland auf eine Versorgungskrise bei Gas vor, und schafft gleichzeitig die Voraussetzungen für Enteignungen von Energieunternehmen in Deutschland. Sollte ein Extremfall in der Versorgung bei Gas eintreten, dann soll nach dem Willen von Habeck eine Enteignung von bestimmten Unternehmen möglich sein. Wie die Zeitungen der Funke-Mediengruppe berichten, soll dazu bereits eine Novelle im Energiesicherungsgesetzes vorbereitet sein. Der Gesetzentwurf sieht demnach unter anderem vor, dass das Bundeswirtschaftsministerium im Krisenfall Unternehmen, die kritische Energie-Infrastruktur betreiben, unter treuhänderische Verwaltung stellen oder im Extremfall sogar enteignen kann.

Im aktuellen Gesetzentwurf heißt es: „Die treuhänderische Verwaltung kann durch das Ministerium angeordnet werden, „wenn die konkrete Gefahr besteht, dass ohne eine Treuhandverwaltung das Unternehmen seine dem Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie dienenden Aufgaben nicht erfüllen wird und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht“.

Versorgungssicherheit gewährleisten

Um die Versorgungssicherheit bei Gas zu gewährleiten, soll das Ministerium für einen Zeitraum von sechs Monaten entscheiden können. Bei notwendigen Bedarf ist hier eine mögliche Verlängerung um weitere sechs Monate vorgesehen. Eine Enteignung soll ermöglicht werden, wenn eine vorgesehene Treuhandverwaltung nicht mehr ausreicht, um die Versorgungssicherheit zu garantieren. Diese Option sei allerdings die „ultima ratio“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. „In Fällen, in denen eine Treuhandverwaltung oder ein anderes milderes Mittel, wie ein alternativer Erwerb nicht geeignet erscheinen, kann eine Enteignung auch unmittelbar erfolgen“, heißt es in der Formulierungshilfe. Auch könne eine Enteignung erfolgen, wenn die Treuhandverwaltung ihren Zweck nur erfüllen könnte, wenn sie auf Dauer angelegt wäre.

Krisenfall – Gas-Lieferstopp

Falls es zum absoluten Krisenfall kommen sollte, bereitet das Bundesministerium für Wirtschaft eine digitale Plattform vor, auf der sich große Industrieunternehmen und Gashändler registrieren müssen. Die Plattform soll als Grundlage dienen, um im Ernstfall entscheiden zu können, wo Gas eingespart werden kann, und wo Abschaltungen durchgesetzt werden müssen.

Sicherheit für private Kunden

Im „Interesse der Versorgungssicherheit“ soll es im Krisenfall zudem schwieriger werden, Energieverträge zu kündigen. Energieversorgungsunternehmen, die ihre Kunden kündigen wollen, weil diese in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind oder gar insolvent, müssten sich das nach der Novelle von der Bundesnetzagentur genehmigen lassen.

Bundesnetzagenturchef Klaus Müller erwartet Einschränkungen aber auch bei privaten Verbrauchern. Für den Fall einer Gasnotlage erwartet Müller Beschränkungen des Gasverbrauchs einzelner Privatpersonen bis hin zum Verbot von Saunen und Beschränkungen für große Singlewohnungen. Im Interview mit der  Wochenzeitung sagte Müller: „Ich glaube, dass das in einer Gasnotlage auf gar keinen Fall mehr zu rechtfertigen wäre. Falls das eskalieren sollte und die Bundesregierung die Alarmstufe ausrufen müsste, dann wäre die Zeit, Maßnahmen zu beschließen und den Verbrauch einzelner Privatpersonen zu beschränken“. (AH)