Grundsteuer – noch bis Ende Januar 2023 läuft die Frist für die aktuelle Grundsteuererklärung, viele Bürger sind mit dem Ausfüllen der Unterlagen für ihre Immobilie oder Grundstücke überfordert. Zensus 2022: Gebäude- und Wohnungszählung mit Stand vom 15. Mai 2022 – zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Befragung der Eigentümer in Vorbereitung der neuen Berrechnungen. Das neue Grundsteuergesetz soll ab 2025 Gültigkeit erlangen, vorgesehen sind umfangreiche Änderungen.

Grundsteuer in Deutschland – Grundsteuergesetz 2025 verfassungswidrig?

Prof. Dr. Gregor Kirchhof, LL.M. -Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanzrecht und Steuerrecht – Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht und
Geschäftsführender Direktor des Instituts für Öffentliches Recht, hält das neue Grundsteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland in Teilen für verfassungswidrig.

Grundsteuer - Grundsteuergesetz

Grundsteuer – Grundsteuergesetz

Grundsteuergesetz (GrStG) vom 1. Dezember 1936 – veröffentlicht im Reichsgesetzblatt Jahrgang 1936 – Teil 1. Abschnitt I Steuerpflicht §§ 1 bis 9 und Abschnitt II Berechnung der Grundsteuer §§ 10 bis 21 – Unterabschnitt 1 – Maßgebender Wert § 10 – Unterabschnitt 2 – Festsetzung der Steuermeßbeträge §§ 11 bis 16. Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hierdurch verkündet wird.

Abschnitt I – Steuerpflicht: § 1 Steuerberechtigte: (1) Die Gemeinden sind berechtigt, eine Grundsteuer als Gemeindesteuer zu erheben.

  • Das Gestaltungsrecht der Gemeinde beginnt und endet mit der Festlegung des Hebesatzes (§ 25 GrStG).
  • Der Steuerbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Steuermessbetrags mit dem Hebesatz.
  • Grundsteuergesetz GrStG – Bundesgesetz im Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
  • Erlassen aufgrund von: Art. 105 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz
  • Ursprüngliche Fassung vom: 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 986)
  • Inkrafttreten am: 1. Januar 1938
  • Letzte Neufassung vom: 7. August 1973 (BGBl. I S. 965)
  • Inkrafttreten der Neufassung am: 12. August 1973
  • Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931, 2936)
  • Inkrafttreten der letzten Änderung: 23. Juli 2021 (Art. 7 G vom 16. Juli 2021)

Grundsteuermesszahl bis 2024 in den Bundesländern:

Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein

  • 2,6 ‰ für Einfamilienhäuser für die ersten 38.346,89 Euro (75.000 DM) des Einheitswerts, 3,5 ‰ für den Rest des Einheitswerts,
  • 3,1 ‰ für Zweifamilienhäuser und
  • 3,5 ‰ für alle restlichen Grundstücke, einschließlich Einfamilienhäuser im Wohnungs-/Teilerbbaurecht.

Grundsteuermesszahl bis 2024 in den Bundesländern – Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern

Altbauten (bei Einfamilienhäusern nur für den Teil des Einheitswerts, der 15.338,76 Euro übersteigt) = 10 ‰ in allen Gemeinden

Einfamilienhäuser der Altbauten für die ersten angefangenen oder vollen 15.338,76 Euro des Einheitswerts

  • 10 ‰ in Gemeinden ≤ 25.000 Einwohner
  • 8 ‰ in Gemeinden > 25.000 und ≤1.000.000 Einwohner
  • 6 ‰ in Gemeinden > 1.000.000 Einwohner

Neubauten (bei Einfamilienhäusern nur für den Teil des Einheitswerts, der 15.338,76 Euro übersteigt)

  • 8 ‰ in Gemeinden ≤ 25.000 Einwohner
  • 7 ‰ in Gemeinden > 25.000 und ≤ 1.000.000 Einwohner
  • 6 ‰ in Gemeinden > 1.000.000 Einwohner

Einfamilienhäuser der Neubauten für die ersten angefangenen oder vollen 15.338,76 Euro des Einheitswerts

  • 8 ‰ in Gemeinden ≤ 25.000 Einwohner
  • 6 ‰ in Gemeinden > 25.000 und ≤ 1.000.000 Einwohner
  • 5 ‰ in Gemeinden > 1.000.000 Einwohner

Grundsteuermesszahl ab 2025

0,34 ‰ für unbebaute Grundstücke,
0,31 ‰ für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum

Grundsteuer verfassungswidrig
Grundsteuer verfassungswidrig

Grundsteuergesetz 2025 verfassungswidrig

Das Grundsteuergesetz ermächtigt in Deutschland die Gemeinden, auf die in ihrem Gebiet liegenden bebauten, unbebauten und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Grundsteuern zu erheben.

Die Reform der Grundsteuer wurde notwendig, denn die Finanzämter kalkulierten den Wert einer Immobilie auf Grundlage völlig veralteter Daten, von 1935 in den Bundesländern – Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern, und von 1964 in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein. Für die Neuberechnung müssen jetzt fast 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden, wie merkur.de berichtet. Der Grund: Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form für grundgesetzwidrig erklärt.

Prof. Dr. Gregor Kirchhof rät in einem Interview mit focus.de: „..unter Einhaltung der Fristen Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid zu erheben und dann zu klagen. Mir ist bewusst, dass das eine Vielzahl von Fällen betrifft. Doch geht es nicht darum, keine Grundsteuer zu entrichten. Die Bewertung der Steuern muss realitätsgerecht sein, dem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprechen. Noch wäre Zeit, die Abgabengesetze zu korrigieren. Die Grundsteuer des Bundes ist gleichheitswidrig“.

(AH)