Grundsteuer – noch bis Ende Januar 2023 läuft die Frist für die aktuelle Grundsteuererklärung, viele Bürger sind mit dem Ausfüllen der Unterlagen für ihre Immobilie oder Grundstücke überfordert. Zensus 2022: Gebäude- und Wohnungszählung mit Stand vom 15. Mai 2022 – zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Befragung der Eigentümer in Vorbereitung der neuen Berrechnungen. Das neue Grundsteuergesetz soll ab 2025 Gültigkeit erlangen, vorgesehen sind umfangreiche Änderungen.
Grundsteuer in Deutschland – Grundsteuergesetz 2025 verfassungswidrig?
Prof. Dr. Gregor Kirchhof, LL.M. -Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanzrecht und Steuerrecht – Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht und
Geschäftsführender Direktor des Instituts für Öffentliches Recht, hält das neue Grundsteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland in Teilen für verfassungswidrig.
Grundsteuer – Grundsteuergesetz
Grundsteuergesetz (GrStG) vom 1. Dezember 1936 – veröffentlicht im Reichsgesetzblatt Jahrgang 1936 – Teil 1. Abschnitt I Steuerpflicht §§ 1 bis 9 und Abschnitt II Berechnung der Grundsteuer §§ 10 bis 21 – Unterabschnitt 1 – Maßgebender Wert § 10 – Unterabschnitt 2 – Festsetzung der Steuermeßbeträge §§ 11 bis 16. Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hierdurch verkündet wird.
Abschnitt I – Steuerpflicht: § 1 Steuerberechtigte: (1) Die Gemeinden sind berechtigt, eine Grundsteuer als Gemeindesteuer zu erheben.
- Das Gestaltungsrecht der Gemeinde beginnt und endet mit der Festlegung des Hebesatzes (§ 25 GrStG).
- Der Steuerbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Steuermessbetrags mit dem Hebesatz.
- Grundsteuergesetz GrStG – Bundesgesetz im Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
- Erlassen aufgrund von: Art. 105 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz
- Ursprüngliche Fassung vom: 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 986)
- Inkrafttreten am: 1. Januar 1938
- Letzte Neufassung vom: 7. August 1973 (BGBl. I S. 965)
- Inkrafttreten der Neufassung am: 12. August 1973
- Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931, 2936)
- Inkrafttreten der letzten Änderung: 23. Juli 2021 (Art. 7 G vom 16. Juli 2021)
Grundsteuermesszahl bis 2024 in den Bundesländern:
Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein
- 2,6 ‰ für Einfamilienhäuser für die ersten 38.346,89 Euro (75.000 DM) des Einheitswerts, 3,5 ‰ für den Rest des Einheitswerts,
- 3,1 ‰ für Zweifamilienhäuser und
- 3,5 ‰ für alle restlichen Grundstücke, einschließlich Einfamilienhäuser im Wohnungs-/Teilerbbaurecht.
Grundsteuermesszahl bis 2024 in den Bundesländern – Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern
Altbauten (bei Einfamilienhäusern nur für den Teil des Einheitswerts, der 15.338,76 Euro übersteigt) = 10 ‰ in allen Gemeinden
Einfamilienhäuser der Altbauten für die ersten angefangenen oder vollen 15.338,76 Euro des Einheitswerts
- 10 ‰ in Gemeinden ≤ 25.000 Einwohner
- 8 ‰ in Gemeinden > 25.000 und ≤1.000.000 Einwohner
- 6 ‰ in Gemeinden > 1.000.000 Einwohner
Neubauten (bei Einfamilienhäusern nur für den Teil des Einheitswerts, der 15.338,76 Euro übersteigt)
- 8 ‰ in Gemeinden ≤ 25.000 Einwohner
- 7 ‰ in Gemeinden > 25.000 und ≤ 1.000.000 Einwohner
- 6 ‰ in Gemeinden > 1.000.000 Einwohner
Einfamilienhäuser der Neubauten für die ersten angefangenen oder vollen 15.338,76 Euro des Einheitswerts
- 8 ‰ in Gemeinden ≤ 25.000 Einwohner
- 6 ‰ in Gemeinden > 25.000 und ≤ 1.000.000 Einwohner
- 5 ‰ in Gemeinden > 1.000.000 Einwohner
Grundsteuermesszahl ab 2025
0,34 ‰ für unbebaute Grundstücke,
0,31 ‰ für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum
Grundsteuergesetz 2025 verfassungswidrig
Das Grundsteuergesetz ermächtigt in Deutschland die Gemeinden, auf die in ihrem Gebiet liegenden bebauten, unbebauten und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Grundsteuern zu erheben.
Die Reform der Grundsteuer wurde notwendig, denn die Finanzämter kalkulierten den Wert einer Immobilie auf Grundlage völlig veralteter Daten, von 1935 in den Bundesländern – Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern, und von 1964 in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein. Für die Neuberechnung müssen jetzt fast 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden, wie merkur.de berichtet. Der Grund: Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form für grundgesetzwidrig erklärt.
Prof. Dr. Gregor Kirchhof rät in einem Interview mit focus.de: „..unter Einhaltung der Fristen Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid zu erheben und dann zu klagen. Mir ist bewusst, dass das eine Vielzahl von Fällen betrifft. Doch geht es nicht darum, keine Grundsteuer zu entrichten. Die Bewertung der Steuern muss realitätsgerecht sein, dem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprechen. Noch wäre Zeit, die Abgabengesetze zu korrigieren. Die Grundsteuer des Bundes ist gleichheitswidrig“.
(AH)
Die Bildzeitung berichtet, über die Einsprüche zur Grundsteuer
So etwas gab es noch nie. Offiziell lehnen 1,3 Millionen die Bescheide für die neue Grundsteuer ab, die Experten von Finanztipp rechnen aktuell sogar mit 1,5 Millionen!
Und sie finden Verständnis. „Stand heute kann ich leider nur zum Einspruch raten“, sagt Sibylle Barent, Anwältin bei „Haus und Grund“.
Das Problem: Wer jetzt keinen Einspruch einlegt, hat später das Nachsehen. Was aktuell in der Post liegt, ist der erste von drei Bescheiden insgesamt. Und nur gegen diesen lässt sich Einspruch einlegen, bevor die neue Grundsteuer ab 2025 für die nächsten sieben Jahre festgesetzt wird.
In Netz wird ein Schreiben veröffentlicht:
Baden-Württemberg – Statistisches Landesamt
Statistisches Landesamt – Baden-Württemberg – 70158 Stuttgart
Verwaltungsgericht Stuttgart – Postfach 105052 – 70044 Stuttgart
Datum: 17.01.2023
Aktenzeichen: 0532.2-???? – per beBPo
Verwaltungsrechtssache ????????? ./. Land Baden-Württemberg – wegen Heranziehung zur Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus, hier: Antrag gem. & 80 Abs. 5 VwGO
Aktenzeichen: 16 K 5837/22
(Veröffentlicht unter diesem Link – https://rechthaben.net/beratung/zensus-2022/ )
Das Statistische Bundesamt von Baden-Württemberg verzichtet im Aktenzeichen 16 K 5837/22 der Verwaltungsrechtssache auf weitere Auskünfte zum Zensus. Der Zensus 2022 wurde „mit Ablauf des 15.01.2023 beendet“ und aus diesem „Grunde sind Auskünfte zur Wohnungs- und Gebäudezählung nicht mehr verwertbar und müssen [deshalb] auch nicht mehr erteilt werden“.
Die neue Grundsteuer ab 2025 soll laut Bundesfinanzministerium „fair, einfach und verfassungsfest“ sein. Aber genau das ist sie nicht, wird vielfach bemängelt.
FOCUS online berichtete , über die nicht mehr als fair bezeichnet Grundsteuer und bringt ein Beispiel:
Insbesondere wenn Oma für ihr Nachkriegshäuschen, wie im Baden-Württemberger Bodenrichtwertmodell, bei gleicher Grundstücksgröße genauso viel Grundsteuer zahlen soll wie der Villenbesitzer gegenüber.
Ab 2025 gilt die neue Grundsteuer. Die Reform dieser Steuer hat aber auch Auswirkungen auf Mieter. Denn der Vermieter darf die neue Grundsteuer auf den Mieter umlegen.
Bisher Mieter zahlten – laut Deutschen Mieterbund – durchschnittlich 18 Cent Grundsteuer pro Quadratmeter und Monat. Wer beispielsweise also eine Wohnung mit 100 Quadratmetern mietet, muss durchschnittlich rund 216 Euro jährlich für die Grundsteuer berappen.
Ab 2025 kann es dann deutlich teurer werden, in einigen Fälen bis zum 5-fachen.
Grundsteuer-Reform!
Die Finanzämter verschicken in diesen Wochen die ersten Bescheide – und ab 2025 kann es dann richtig teuer werden. Die Grundsteuer B kann sich in vielen Orten verdoppeln, aber auch in einigen Orten sogar verfünffachen.