Wärmedämmung: Die gesetzlichen Vorschriften

Seit dem 1. November 2020 gilt bezüglich der Wärmedämmung in Deutschland das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Das Gesetz fasst folgende Gesetze zur Gebäudedämmung zusammen:

  • Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
  • Energieeinsparverordnung (EnEV)
  • Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

 

Mit dem GEG gilt es eine Dämmpflicht für folgende Hausteile:

  • Dach bzw. die obere Geschossdecke
  • Fassade
  • Heiz- und Warmwasserrohre in ungeheizten Räumen

Kauft oder erbt man ein Haus oder eine Wohnung muss man innerhalb einer Frist von zwei Jahren dieser Pflicht zur Wärmedämmung nachkommen. Wird ein Haus oder eine Wohnung saniert, muss die gesetzlich vorgeschriebene Wärmedämmung gleich mit installiert werden. Das gilt bei Erneuerungen ab 10% der Gesamtimmobilie.

Ausnahmen bestätigen die Regel
Ausnahmen bestätigen die Regel

 

Wie bei (fast) jedem Gesetz gibt es Ausnahmen:

  • keine Pflicht zur Wärmedämmung durch Ausbessern von kleineren Rissen (keine Fassadensanierung)
  • keine Pflicht zur Wärmedämmung bei Ein- oder Zweifamilienhäusern, die vor Februar 2002 bezogen wurden
  • keine Pflicht zur Wärmedämmung für Dach bzw. obere Geschossdecke, wenn der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllt wird
  • keine Pflicht zur Wärmedämmung bei denkmalgeschützten Gebäuden, wenn das charakteristische Aussehen durch die Dämmung beeinträchtigt bzw. der Aufwand unverhältnismäßig groß ist

 

Anforderungen des GEG für die Änderung von Außenbauteilen bei bestehenden Gebäuden:

Bauteil geforderter U-Wert Orientierungswerte für Maßnahmen
     
Außenwand 0,24 Dämmung mit 12 – 16 cm
 
Fenster 1,3 Zweischeiben-Wärmeschutz-Verglasung
 
Dachflächenfenster 1,4 Zweischeiben-Wärmeschutz-Verglasung
     
Verglasungen 1,1 Zweischeiben-Wärmeschutz-Verglasung
 
Dachschrägen, Steildächer 0,24 Dämmung mit 14 – 18 cm
 
Oberste Geschossdecken 0,24 Dämmung mit 14 – 18 cm
 
Flachdächer 0,2 Dämmung mit 16 – 20 cm
 
Wände und Decken gegen unbeheizten Keller, Bodenplatte 0,3 Dämmung mit 10 – 14 cm
 
Decken, die nach unten an Außenluft grenzen 0,24 Dämmung mit 14 – 18 cm
 

 

Was bedeutet der U-Wert?

Der U-Wert, auch bekannt als Wärmedurchgangskoeffizient oder Wärmedurchlässigkeit, ist eine wichtige Kennzahl in Bezug auf die Wärmedämmung von Bauteilen. Er gibt an, wie viel Wärmeenergie pro Zeiteinheit und Fläche durch ein bestimmtes Bauteil von einer wärmeren zu einer kälteren Seite transportiert wird. Genauer gesagt beschreibt der U-Wert den Wärmestrom, der durch ein Quadratmeter großes Bauteil bei einem Temperaturunterschied von einem Grad (1K) Celsius von innen nach außen fließt.

Der U-Wert wird in Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/(m²·K)) angegeben. Ein niedriger U-Wert zeigt an, dass ein Bauteil eine geringe Wärmeleitfähigkeit aufweist und somit eine gute Dämmwirkung besitzt. Ein hoher U-Wert hingegen deutet auf eine schlechte Dämmwirkung hin, da mehr Wärmeenergie durch das Bauteil hindurchgeleitet wird.

Um den U-Wert zu berechnen, können komplexe mathematische Formeln verwendet werden, die verschiedene Parameter berücksichtigen, wie beispielsweise die Dicke und Wärmeleitfähigkeit des Materials, die Oberfläche des Bauteils und die Temperaturdifferenz zwischen den beiden Seiten. Es gibt jedoch auch online verfügbare U-Wert-Rechner, die die Berechnung erleichtern und genaue Ergebnisse liefern können.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) legt für alle Bauteile eines Hauses maximal zulässige U-Werte fest und bestimmt, wie viel Wärme ein Gebäude höchstens verlieren darf. Diese Verordnung gilt für alle Arten von Sanierungsmaßnahmen, es sei denn, das Gebäude steht unter Denkmalschutz. Bei kleineren Reparaturen oder geringfügigen Verbesserungen gibt es eine Bagatellgrenze, bei der die Anforderungen der EnEV nicht gelten. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn nur Risse in der Fassade ausgebessert werden.

Wenn Sie jedoch eine umfassende Sanierung Ihres Hauses planen, wie zum Beispiel den Austausch des Dachs oder die energetische Modernisierung der Fassade, müssen Sie die Anforderungen der EnEV in Bezug auf die U-Werte einhalten. Die spezifischen U-Wert-Anforderungen variieren je nach Haustyp und -standards. Zum Beispiel können die vorgeschriebenen Höchstwerte für U-Werte in einem Passivhaus um bis zu 70 Prozent niedriger sein als die Werte für ein herkömmliches Standardhaus. Bei Neubauten oder der Renovierung bestehender Gebäude müssen ebenfalls Mindestanforderungen an die U-Werte eingehalten werden.

Es gibt keine Nachrüstpflicht für Bauteile, die beim Bau nicht den vorgegebenen U-Werten entsprechen. Es sei denn, es handelt sich um die oberste Geschossdecke. Solange diese Decke begehbar ist und die darunter liegenden Räume beheizbar sind, darf in Wohngebäuden ein U-Wert von 0,2 W/(m²·K) für die oberste Geschossdecke nicht überschritten werden. Es liegt jedoch im Interesse der Energieeffizienz und des langfristigen Komforts, Bauteile mit schlechter Dämmwirkung zu verbessern.

Das Ziel der stetig steigenden Anforderungen an den U-Wert ist es, den Energieverbrauch zu reduzieren und die Wärmedämmung von Gebäuden zu verbessern. Ein gut gedämmtes Haus mit niedrigen U-Werten kann den Wärmeverlust minimieren und den Heizenergiebedarf deutlich senken. Dies führt zu geringeren Heizkosten, einer verbesserten Energieeffizienz und einem insgesamt nachhaltigeren Gebäudebetrieb. Ein niedriger U-Wert ermöglicht es, die Raumtemperatur auf einem angenehmen Niveau zu halten und gleichzeitig den Energieverbrauch zu reduzieren. Gut isolierte Bauteile tragen auch zur Vermeidung von Wärmebrücken bei, bei denen die Wärme leichter entweichen kann und Kältebrücken (Wärmebrücken) entstehen können.

Was bedeutet der U-Wert?
Was bedeutet der U-Wert?

 

Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt fest, dass es eine Pflicht zur Wärmedämmung für die oberste Geschossdecke in Häusern mit ungedämmtem Dach gibt, sofern diese Decke nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 genügt. Diese Pflicht gilt auch für Altbauten und ist für die Eigentümer in der Regel zumutbar. Die entsprechenden Regeln sind im § 47 des GEG („Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes“) festgelegt. Die Pflicht zur Dämmung gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude, die mindestens vier Monate im Jahr auf mindestens 19 °C beheizt werden.

Der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 legt die Anforderungen an den Wärmeschutz in Gebäuden fest, insbesondere im Hinblick auf die oberste Geschossdecke. Gemäß dieser Norm muss die oberste Geschossdecke einen Mindestwärmedurchlasswiderstand von R=0,90 m²K/W erreichen. Wenn die Decke bereits diesen Mindestwärmeschutz erfüllt, sind Hausbesitzer von weiteren Maßnahmen befreit. Wenn jedoch die Anforderungen nicht erfüllt werden, sind sie in der Regel verpflichtet, die Decke so zu verbessern, dass der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der obersten Geschossdecke maximal 0,24 W/m²K beträgt. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Dämmpflicht.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 keine besonders anspruchsvolle Dämmvorgabe darstellt. Es handelt sich lediglich um eine Mindestanforderung. In vielen Altbauten erfüllt die oberste Geschossdecke diese Anforderung bereits ohne zusätzliche Dämmung. Dies gilt beispielsweise für alte Holzbalkendecken, die bis in die 1950er-Jahre im Wohnungsbau weit verbreitet waren und oft mit Schüttgütern, Strohlehm oder Gips- bzw. Ton-Formteilen gefüllt sind.

Auch Betondecken ab den späten 1960er-Jahren erfüllen in vielen Fällen bereits den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2, sodass Eigentümer von Altbauten in solchen Fällen keine zusätzliche Dämmung vornehmen müssen, selbst wenn das Dach ungedämmt ist.

Von der Pflicht zur Wärmedämmung für die oberste Geschossdecke gemäß § 47 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind ausgenommen:

  1. Eigentümer von Häusern mit maximal zwei Wohnungen, die bereits vor dem 1. Februar 2002 selbst in dem Haus gewohnt haben, sind generell von der Dämmpflicht ausgenommen. Die Dämmpflicht tritt erst ein, wenn ein Eigentümerwechsel stattfindet.

  2. Für Eigentümer, die ein Haus nach dem 1. Februar 2002 erworben haben und dessen oberste Geschossdecke den Mindestwärmeschutz nicht erfüllt, entfällt die Dämmpflicht, wenn die Kosten für die Nachrüstung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch die eintretenden Einsparungen amortisiert werden können. Die genaue Definition einer „angemessenen Frist“ wird im GEG nicht festgelegt.

  3. Bei konstruktiven Begrenzungen gibt es ebenfalls Ausnahmen. Wenn bereits eine Dämmung im Deckenzwischenraum vorhanden ist, die jedoch den Mindestwärmeschutz nicht erfüllt, müssen Eigentümer diese nicht bis zum U-Wert von maximal 0,24 W/m²K verbessern, wenn technische Gründe dagegensprechen. Stattdessen fordert das GEG in solchen Fällen lediglich den Einbau der „höchstmöglichen Dämmschichtdicke“. Weitere baulich begründete Ausnahmen werden in § 47, Absatz 2 des Gesetzes erläutert.

Es gibt viele Ausnahmen bei der Dämmpflicht
Es gibt viele Ausnahmen bei der Dämmpflicht

 

Einbau der Wärmedämmung für die oberste Geschossdecke

Der Einbau von Dämmstoffen auf dem Dachboden ist eine einfache Möglichkeit, die oberste Geschossdecke zu dämmen. Dafür bietet die Baustoffindustrie belastbare Dämmplatten an, die beispielsweise mit Holzspanplatten belegt werden können. Dadurch bleibt der Dachboden begehbar und kann als Stauraum genutzt werden, zumindest für leichtere Lasten. Einige Hersteller bieten auch Dämmelemente mit werkseitig aufkaschierten Gehplattenbelägen an. Bei Holzbalkendecken kann alternativ eine Hohlraumdämmung, beispielsweise durch Einblasdämmung, verwendet werden.

Um den maximal zulässigen U-Wert von 0,24 W/(m²K) einzuhalten, ist eine Dämmstoffdicke von 14 cm erforderlich, wenn der Dämmstoff eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(mK) aufweist. Bei Materialien mit höherer Wärmeleitfähigkeit sind entsprechend dickere Dämmstoffschichten erforderlich. Wenn der Hausbesitzer Fördermittel aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für die Sanierungsmaßnahme beantragen möchte, müssen jedoch höhere Anforderungen erfüllt werden. Die staatliche Förderung wird nur gewährt, wenn die Wärmeisolierung der obersten Geschossdecke einen U-Wert von maximal 0,14 W/(m²K) erreicht.

Dämmung von Bodentreppen

Bei einer komplexen Wärmedämmung ist es wichtig die Bodentreppe(n) in die Dämmung der obersten Geschossdecke einzubeziehen, da sie Bestandteil dieser Decke sind. Es ist notwendig sicherzustellen, dass keine Gebäudewärme durch die Einbaufuge der Bodentreppe in den ungedämmten und unbeheizten Dachraum entweicht, um Wärmebrücken zu vermeiden.

Die Bedeutung der Wärmedämmung der Bodentreppe wird durch zwei Zahlen verdeutlicht: Der Zugang zum Dachboden unterbricht in der Regel die Decke auf einer Fläche von etwa 1 m², die Einbaufuge ist ca. 4 m lang und ca. 2 cm breit. Undichtigkeiten in diesem Bereich können daher zu erheblichen Wärmeverlusten führen. Bis zu 70 % der Dämmwirkung verloren gehen, wenn die Bodentreppe und die Einbaufuge nicht ausreichend abgedichtet sind.

Um die Wärmedämmung der Bodentreppe sicherzustellen, sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, wie z.B. der Einbau von Dämmmaterialien entlang der Einbaufuge, das Abdichten von Spalten und Fugen sowie der Einsatz von speziellen Dämmprodukten, die für Bodentreppen geeignet sind. Es ist ratsam, sich an einen Fachbetrieb zu wenden, um die bestmögliche Lösung für die Dämmung der Bodentreppe zu finden.

Das GEG sieht Strafen bei Nichteinhaltung der Regelungen als Ordnungswidrigkeit vor
Das GEG sieht Strafen bei Nichteinhaltung der Regelungen als Ordnungswidrigkeit vor

 

Geldbußen bei Nichteinhaltung der Vorschriften des GEG

Wer sich nicht an die Vorschriften des GEG hält muss mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Diese sind (nach Schwere des Verstoßes) auf Strafen als Ordnungswidrigkeit bis 5.000€, 10.000€ und bis 50.000€ vom Gesetzgeber vorgesehen. Ordnungswidrig handelt, wer die folgenden Tatbestände vorsätzlich oder leichtfertig erfüllt:

Geldbußen bis 5.000 €

  • Keine Unternehmererklärung übergeben: Wenn ein Unternehmer, der Arbeiten an oder in einem bestehenden Gebäude durchführt, die im Gesetz aufgeführten Änderungen an der Gebäudehülle, der obersten Geschossdecke, dem Einbau einer Zentralheizung, Regelungen, Umwälzpumpen, Wärmedämmung, Klimaanlagen usw. betreffen, die erforderliche Unternehmererklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übergibt, kann eine Geldbuße verhängt werden.

  • Aufbewahrungsfrist für Abrechnung nicht eingehalten: Wenn jemand, der mit Biomethan, biogenem Flüssiggas oder flüssiger Biomasse beliefert wird, die Abrechnung nicht oder nicht für mindestens fünf Jahre aufbewahrt, kann eine Geldbuße verhängt werden. 

  • Bescheinigung für Biomethan-Lieferungen: Wenn eine Bescheinigung für bestimmte Biomethan-Lieferungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgestellt oder vorgelegt wird, kann eine Geldbuße verhängt werden. 

  • Energieausweises oder Inspektionsbericht: Wenn auf Anordnung der Kontrollstelle für die Prüfung eines Energieausweises oder Inspektionsberichts einer Klimaanlage die zur Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen nicht auf Verlangen der Behörde zugesendet werden, kann eine Geldbuße verhängt werden.

 

Geldbußen bis 10.000 €

  • Inspektion von Klimaanlagen: Wenn der gesetzlichen Betreiberpflicht nicht nachgekommen wird und eine Klimaanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig inspiziert wird, kann eine Geldbuße verhängt werden.
  • Klimaanlage inspizieren: Wenn jemand eine Klimaanlage inspiziert, obwohl er/sie nicht fachkundig ist, wie vom Gesetz gefordert, kann eine Geldbuße verhängt werden.
  • Energieausweis erhalten: Wer als Eigentümer eines Neubaus nicht sicherzustellen kann, dass einem nach Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich ein Energieausweis als Original oder Kopie übergeben wird, kann mit einer Geldbuße belangt werden.
  • Vorlage Energieausweis: Im Falle des Verkaufs, Leasings oder der Neuvermietung einer Immobilie einen Energieausweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorzulegen, kann zu einer Geldbuße führen.
  • Übergabe Energieausweis: Nach Abschluss eines Kauf-, Leasing- oder Mietvertrags einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zu übergeben, kann zu einer Geldbuße führen.
  • Daten für Energieausweis: Nicht sicherzustellen, dass die für die Berechnung des Energieausweises ermittelten Daten oder die vom Eigentümer bereitgestellten Daten richtig sind, kann zu einer Geldbuße führen.
  • Immobilienanzeige aufgeben: Nicht sicherzustellen, dass in kommerziellen Immobilienanzeigen vor dem Verkauf, der Vermietung, Verpachtung oder dem Leasing eines gesamten Gebäudes oder einer Nutzungseinheit die geforderten Energieangaben veröffentlicht werden, wenn ein Energieausweis vorliegt, kann zu einer Geldbuße führen.
  • Energieausweis ohne Berechtigung ausstellen: Einen Energieausweis auszustellen, obwohl man nicht berechtigt ist, dies gemäß dem Gesetz zu tun, kann zu einer Geldbuße führen.

 

Geldbußen bis 10.000 €

  • Gesamtenergiebedarf Neubau: Wenn ein neues Wohn- oder Nichtwohngebäude nicht richtig in Bezug auf den erlaubten Gesamtenergiebedarf oder den baulichen Wärmeschutz errichtet wird, kann eine Geldbuße verhängt werden. 
  • Geschossdecke/Dach dämmen: Wenn nicht dafür gesorgt wird, dass eine fällige Geschossdecke oder das darüber liegende Dach wie gefordert gedämmt ist, kann eine Geldbuße verhängt werden. 
  • Veränderung Baubestand: Bei der energetischen Änderung eines bestehenden Gebäudes die baulichen und anlagentechnischen Maßnahmen nicht wie vom Gesetz vorgegeben durchführen, kann zu einer Geldbuße führen. 
  • Einbau Zentralheizung: Beim Einbau einer Zentralheizung nicht dafür sorgen, dass sie entsprechend den Vorgaben mit den erforderlichen Regelungen ausgestattet ist, kann zu einer Geldbuße führen. 
  • Fehlende Regelung Zentralheizung: Bei einem bestehenden Gebäude die fehlende Regelung der Zentralheizung nicht bis zum 30. September 2021 wie gefordert nachrüsten, kann zu einer Geldbuße führen. 
  • Regelung Heizungsanlage: Nicht dafür sorgen, dass beim Einbau einer heizungstechnischen Anlage mit Wasser als Wärmeträger diese entsprechend den Vorgaben mit den erforderlichen Regelungen ausgestattet ist, kann zu einer Geldbuße führen. 
  • Dämmung Leitungen: Nicht dafür sorgen, dass die Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme der Leitungen für die Verteilung und Leitung von Wärme, Kälte, Warm- und Kaltwasser im Gebäude oder die entsprechenden Armaturen wie gefordert durch Wärmedämmung begrenzt wird, kann zu einer Geldbuße führen. 
  • Alter Heizung: Einen Heizkessel betreiben, der mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff beschickt wird und vor dem 1. Januar 1991 oder vor dreißig Jahren aufgebaut oder aufgestellt wurde, kann zu einer Geldbuße führen. 
  • Einbau Heizkessel: Ab dem 1. Januar 2026 einen Heizkessel, der mit Heizöl oder festem Brennstoff beschickt wird, einbauen oder aufstellen, obwohl das Gebäude nicht die speziellen Bedingungen erfüllt, die diese Ausnahme erlauben (Nutzung erneuerbarer Energien, keine Fernwärmeversorgung möglich oder Nutzung erneuerbarer Energien technisch nicht möglich oder zu einer unbilligen Härte führend), kann zu einer Geldbuße führen. 

 

Förderprogramme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich
Förderprogramme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich

 

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – kurz BEG – fasst frühere Förderprogramme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich zusammen und unterstützt unter anderem den Einsatz neuer Heizungsanlagen, die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle und den Einsatz optimierter Anlagentechnik.

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude besteht aus drei Programmen:

  1. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
  2. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  3. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Die Antragstellung im Förderprogramm BEG EM ist zum 1. Januar 2021 in der Zuschussvariante beim BAFA gestartet. Die Zuschüsse und Kredite für BEG WG und BEG NWG werden durch die Kreditbank für Wiederaufbau (KfW) gesteuert.

 

Was wird gefördert?

Folgende Maßnahmen zur Dämmung der Außenhülle von Wohnimmobilen werden gefördert:

  • Dämmung der Gebäudehülle (Außenwände, Dachflächen, Geschossdecken, Bodenflächen), sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden
  • Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren
  • Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung

Für die Antragstellung ist die Zusammenarbeit mit einem Energieeffizienz-Experten (EEE) zwingend erforderlich

 

Investitionsvolumen und Höhe der Förderung

Das förderfähige Mindest-Investitionsvolumen sind 2.000 Euro brutto. Der Fördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben. Die förderfähigen Gesamtkosten für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden sind auf 60.000 Euro pro Wohneinheit gedeckelt , insgesamt auf max. 600.000 Euro pro Gebäude und Kalenderjahr. Mit dem Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ kann bei der Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) ein zusätzlicher Förderbonus von 5% möglich sein. Der Förderbonus wird gewährt, um Anreize für die energetische Sanierung von Wohngebäuden zu schaffen. Er dient als zusätzliche finanzielle Unterstützung und belohnt die Umsetzung energetischer Maßnahmen im Rahmen des iSFP.

 

Ampel wird sich zu Fragen des Heizungsgesetzes einig
Ampel wird sich zu Fragen des Heizungsgesetzes einig

 

Einigung über Heizungsgesetz

(Berlin, 27. Juni 2023) Die Fraktionsspitzen von SPD, Grünen und FDP haben sich angeblich in zentralen Fragen zum Heizungsgesetz geeinigt, wie aus nicht näher genannten Fraktionskreisen berichtet wurde. Dies kommt nur wenige Wochen nach der Vereinbarung grober „Leitplanken“, die angeblich im Detail ausgearbeitet werden sollten. Interessanterweise liegen jedoch noch keine konkreten Formulierungshilfen des Wirtschaftsministeriums vor, die für die Prüfung der Einigung notwendig wären. Das wirft die Frage auf, wie solide und fundiert diese Einigung wirklich ist.

Die FDP, angeführt von Frank Schäffler, führt weiterhin den Widerstand gegen das Heizungsgesetz an. Sie behaupten, dass der Entwurf zu rigide sei und plädieren für eine angebliche „Technologieoffenheit“. Es ist jedoch bedauerlich, dass sie sich nicht konkret dazu äußern, welche Alternativen sie vorschlagen oder wie sie die dringend notwendige Reduzierung des CO2-Ausstoßes im Gebäudebereich erreichen wollen. Es scheint, dass die FDP eher darauf bedacht ist, den Status quo zu bewahren und die Interessen derjenigen zu vertreten, die von der Energiewende profitieren.

Es ist auch enttäuschend zu sehen, dass die Debatte um das Heizungsgesetz hauptsächlich auf politischen Kompromissen und Lobbyinteressen basiert. Wichtige Fragen wie der Klimaschutz und die langfristige Nachhaltigkeit werden vernachlässigt, während politische Parteien darum kämpfen, ihre eigenen Interessen zu wahren. Dabei geht es um viel mehr als nur um den Austausch von Öl- und Gasheizungen – es geht um die Zukunft unseres Planeten und die Sicherstellung einer nachhaltigen Energieversorgung.

Es bleibt abzuwarten, ob die vermeintliche Einigung unter Federführung des Bundeswirtschaftsministers Robert Habeck tatsächlich den notwendigen Wandel im Gebäudeenergiegesetz voranbringen wird oder ob sie letztendlich nur eine halbherzige Lösung ist, die den eigentlichen Herausforderungen nicht gerecht wird. Angesichts des dringenden Handlungsbedarfs im Klimaschutz ist es enttäuschend zu sehen, wie die politische Debatte um das Heizungsgesetz in bürokratischen Verhandlungen und machtpolitischen Spielchen stecken bleibt.

Viele Details zum Heizungsgesetz bleiben weiterhin unklar. Der Gesetzentwurf muss nun geändert werden, und es wird angestrebt, dass das Gebäudeenergiegesetz noch vor der Sommerpause vom Bundestag verabschiedet wird. In der kommenden Woche soll eine erneute Expertenanhörung im Klima- und Energieausschuss des Bundestags stattfinden, bevor abschließend über den veränderten Entwurf abgestimmt wird.

Die „Leitplanken“ sehen vor, dass Hausbesitzer mehr Zeit für den Heizungstausch erhalten. Das GEG wird eng mit der kommunalen Wärmeplanung verknüpft, sodass die Regeln des Gesetzes erst dann gelten, wenn eine solche Planung vorliegt. Es wird angestrebt, dass bis spätestens 2028 eine verpflichtende kommunale Wärmeplanung umgesetzt wird, wobei der genaue Zeitpunkt von der Größe der Kommune abhängt.

Viele wichtige Punkte sind jedoch noch offen, wie beispielsweise die Ausgestaltung der staatlichen Förderung und der Ausnahmeregeln beim Heizungstausch. Es ist auch unklar, wie eine geplante Umrüstung auf eine wasserstoffbetriebene Gasheizung behandelt wird, wenn die Kommune später kein geeignetes Gasnetz plant. Lediglich wurde festgelegt, dass angemessene Übergangsfristen für die Umstellung auf die neue Technologie gelten sollen.

Der Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) und der Branchenverband Zukunft Gas begrüßen die Einigung und sehen sie als dringend benötigte Klarheit für die Branche, das Handwerk und die Verbraucher. Experten bewerten den Kompromiss ebenfalls positiv und betonen die Notwendigkeit einer klaren Grundlage für die Bürger, bevor diese in die Pflicht genommen werden.

Insgesamt bleibt jedoch abzuwarten, ob dieser Kompromiss tatsächlich zu einem effektiven Start der Wärmewende führt oder ob es letztendlich nur ein Neustart ist, der an den eigentlichen Herausforderungen vorbeigeht. Die weiterhin bestehende Unsicherheit und die vielen offenen Fragen zeigen, dass die politische Diskussion um das Heizungsgesetz noch lange nicht abgeschlossen ist.

Die kommunale Wärmeplanung ist Voraussetzung für Heizungsgesetz
Die kommunale Wärmeplanung ist Voraussetzung für Heizungsgesetz

 

Die kommunale Wärmeplanung ist der Schlüssel

Die Bedeutung der kommunalen Wärmeplanung wird von der Immobilienwirtschaft betont. Fehlinvestitionen sollten trotzdem vermieden werden. Umweltschützer reagieren hingegen kritisch auf die Vereinbarungen der Ampelkoalition. Vertreter der Umwelt- und Entwicklungsorganisation Germanwatch, sehen es als falsch an, den Einbau von Gasheizungen vorerst weiter zuzulassen. Dies würde das Handeln im Gebäudebestand um Jahre verzögern und das Risiko einer eskalierenden Klimakrise verstärken. Ähnlich wie im Verkehrssektor drohe nun auch im Gebäudebereich Stillstand für weitere Jahre.

Hinter den Kulissen äußert die Heizungsbranche vereinzelt Unverständnis. Ein Unternehmensvertreter zweifelt die Sinnhaftigkeit des Einbaus wasserstofffähiger Gasheizungen an, solange es noch keinen Wasserstoff gibt. Im Grunde würden die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes auf 2028 verschoben, da erst dann eine umfassende kommunale Wärmeplanung vorliegen werde. Die Frage ist, wie die Klimaschutzziele erreicht werden sollen, wenn weiterhin Öl- und Gasheizungen eingebaut werden. Zumindest sei es nun wichtig, Wärmepumpen durch niedrigere Strompreise attraktiver zu machen, so der Unternehmensvertreter.

Diese unterschiedlichen Reaktionen zeigen, dass die Einigung in der Ampelkoalition hinsichtlich des Heizungsgesetzes weiterhin auf Kritik und Unsicherheit stößt. Die Bedenken von Umweltschützern und der Heizungsbranche werfen Fragen nach der Effektivität und der langfristigen Ausrichtung des Gesetzes auf. Die Attraktivität und Verfügbarkeit von Alternativen wie Wärmepumpen spielen dabei eine entscheidende Rolle für eine erfolgreiche Wärmewende.

 

Leitplanken der Ampel-Fraktionen zur weiteren Beratung des Gebäudeenergiegesetzes

Nachdem sich die Spitzen der Ampelkoalition über einen Konsens verständigt haben müssen die Ideen und Vorstellungen der Politiker in Gesetze gegossen werden. Dazu werden jetzt Arbeitsgruppen tätig, die dieses Gesetz angeblich bis zur parlamentarischen Sommerpause 2023 ausformulieren sollen. Grundlage der Verhandlungen der Ampel-Spitzen war ein sogenanntes Leitplankenpapier:

zum GEG-Leitplanken-Papier der Ampel

(HZ)

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