Haben Sie Anspruch auf Erwerbs­minderungs­rente (EM-Rente)? Sie sind dauer­haft krank und können nicht mehr ins Berufs­leben zurück­? Dann haben Sie als gesetzlich Renten­versicherter Anspruch.  Anspruch auf eine volle Erwerbs­minderungs­rente haben Sie nur, wenn Sie weniger als drei Stunden täglich irgend­einer Arbeit nachgehen könnten. Sonst gibt es eine Teil­erwerbs­minderungs­rente.

 

Wer hat Anspruch auf Erwerbs­minderungs­rente  ?

Die gesetzliche Renten­versicherung ist nicht nur für Senioren im Ruhestand zuständig. Sie unterstützt auch Menschen, die lang­fristig zu krank sind, um sechs Stunden oder mehr am Tag zu arbeiten. 1,8 Millionen Personen erhalten eine Erwerbs­minderungs­rente  in voller oder halber Höhe – je nachdem, wie viele Stunden sie noch tätig sein können. Das Lebensalter hat nichts mit den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbs­minderungs­rente zu tun. JüngereMenschen zählen ebenso dazu wie Beschäf­tigte kurz vor der Alters­rente. Der Unterschied ergibt sich bei Versicherten mit kürzeren Erwerbs­biografien oder nied­rigem Einkommen, hier reicht die EM-Rente  nicht für die Sicherung des Lebens­unterhalts.

 

Voller Anspruch auf Erwerbs­minderungs­rente

Anspruch auf eine Erwerbs­minderungsrente (EM-Rente) haben Versicherte der gesetzlichen Renten­versicherung. Voraus­setzung sind bestimmte Versicherungs­zeiten. Versicherte müssen vor Eintritt der Erwerbs­minderung

  • auf mindestens fünf Jahre Beitrags­zeit kommen – und
  • in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflicht­beiträge gezahlt haben
  • bei Arbeits­unfällen oder Berufs­krank­heiten sind die Mindest­versicherungs­zeiten kürzer
  • für Wehr- und Zivil­dienstleistende liegen die Schwellen ebenfalls nied­riger.

Neben den Anspruchsfragen müssen Versicherte auch gesundheitliche Voraus­setzungen erfüllen.  Die gesetzliche Renten­versicherung zahlt erst, wenn eine Krankheit dazu führt, dass Versicherte nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Eine volle EM-Rente wird gewährt, wenn ein Antrag­steller dauer­haft so krank ist, dass er nur noch weniger als drei Stunden am Tag erwerbs­fähig ist. Dabei kommt es nicht auf den Beruf an, den Erkrankte zu Beginn der Erwerbs­minderung ausgeübt hat. Ein Maurer, der nicht mehr als Hand­werker, aber noch im Call-Center arbeiten könnte, bekommt keine EM-Rente.

 

Teil­- Anspruch auf Erwerbs­minderungs­rente in halber Höhe

Kann jemand noch zwischen drei und sechs Stunden täglich irgend­einer Tätig­keit nachgehen, aber nicht länger, hat er keinen Anspruch auf volle Erwerbs­minderungs­rente, er kann aber eine Teil­erwerbs­minderungs­rente betragen. Die Höhe der Teil­erwerbs­minderungs­rente entspricht der Hälfte eine vollen EM-Rente.

Allerdings gibt es für ältere Arbeitnehmer noch eine Zusatzklausel, die für Jüngere nicht in Betracht kommt

Versicherten, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, steht eine Teil­erwerbs­minderungs­rente auch dann zu, wenn sie nur noch einge­schränkt in einem ihrer Qualifikation entsprechenden Beruf arbeiten können

Für alle ab dem 2. Januar 1961 geborenen Arbeitnehmer gilt: Sie haben dann einen Anspruch auf Erwerbs­minderungs­rente, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen in keinem Beruf mehr tätig sein können. Ihre berufliche Qualifikation und bisherige Tätig­keit spielt keine Rolle. 

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ?
Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ?

 

100% oder 50% Erwerbs­minderungs­rente?

Wer aus gesundheitlichen Gründen weniger als sechs Stunden am Tag arbeits­fähig ist, hat Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbs­minderungs­rente.

Erwerbs­fähig­keit (irgend­eine Arbeit)

Renten­anspruch

Versicherter kann weniger als 3 Stunden täglich arbeiten.

Volle Rente

Versicherter kann 3 bis 6 Stunden täglich arbeiten.

Halbe Rente

Versicherter kann 3 bis 6 Stunden täglich arbeiten, ist aber arbeitslos.

Volle Rente

Versicherter kann:

  • 6 Stunden oder mehr täglich irgend­eine Arbeit verrichten und ist
  • nach dem 1. Januar 1961 geboren.

Keine Rente

Versicherter kann:

  • 6 Stunden oder mehr täglich irgend­eine Arbeit verrichten,
  • aber weniger als 6 Stunden täglich im erlernten Beruf oder einer gleich­wertigen Tätig­keit arbeiten und ist
  • vor dem 2. Januar 1961 geboren.

Halbe Rente

Quelle: Deutsche Renten­versicherung Bund

Die volle Erwerbs­minderungs­rente wird manchmal auch dann gezahlt, wenn Versicherte zwar noch zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbs­tätig sein könnten, also nur Anspruch auf eine Teil­erwerbs­minderungs­rente hätte, wegen der Arbeits­markt­lage aber  keinen Teil­zeitjob findet.

 

Unterschied zwischen Ost- und Westrentnern

Der Unterschied zwischen West- und Ost­renten kann bei höherem Verdienst und ­längerer Beitrags­zeit sogar noch größer ausfallen. Das liegt am sogenannten Umrechnungs­faktor, der die ostdeutschen Verdienste künst­lich erhöht. Er war in der Vergangenheit höher und soll bis 2025 abge­schmolzen werden.

Verdienst­höhe während des Arbeits­lebens im Vergleich zum Durch­schnitt aller Versicherten

 

50%

80%

100%

150%

Das entspricht 2022 brutto (Euro/Monat)

1 731

2 769

3 462

5 193

Volle Erwerbs­minderungs­rente zum 1. Juli 2022 brutto (Euro)

West

Beispiel 1: 29 Jahre alt, 5 Jahre sozial­versicherungs­pflichtig beschäftigt

310

496

620

930

Beispiel 2: 35 Jahre alt, 10 Jahre sozial­versicherungs­pflichtig beschäftigt

414

662

827

1 241

Beispiel 3: 45 Jahre alt, 20 Jahre sozial­versicherungs­pflichtig beschäftigt

532

851

1 064

1 596

Beispiel 4: 55 Jahre alt, 30 Jahre sozial­versicherungs­pflichtig beschäftigt

588

941

1 176

1 764

Ost

Die Renten in Ostdeutsch­land sind schwierig zu berechnen. Hier gilt für jedes Jahr mit sozial­versicherungs­pflichtiger Beschäftigung ein anderer Umrechnungs­faktor, der die Verdienste künst­lich anhebt. Er bewirkt, dass die Renten bei gleichem Verdienst im Osten höher ausfallen als im Westen.

Beispiel 1: 29 Jahre alt, 5 Jahre sozial­versicherungs­pflichtig beschäftigt

336

538

672

1 008

Quellen: Deutsche Renten­versicherung Bund, eigene Berechnungen

Zurechnungs­zeit lässt die Rentenzahlung steigen

Um die Erwerbs­minderungs­rente zu erhalten muss man einen Antrag beim Rentenversicherer stellen. Dieser untersucht mit eigenen medizi­nischen Gutachtern, ob und in welchem Umfang der Antrag­steller noch arbeiten kann. Neben den gesundheitlichen Einschränkungen prüft die Renten­versicherung, ob die formalen Bedingungen für einen Rentenantrag erfüllt sind . Gerade jüngeren Erwerbs­geminderten fehlen oft noch einige Jahre bis zum Beginn ihrer regulären Alters­rente (somit auch viele Beitrags­jahre in der gesetzlichen Renten­versicherung).

Für diese Zeit erhalten sie einen Ausgleich in Form einer sogenannten Zurechnungs­zeit. Es wird dann rechnerisch so getan, als ob die Person weiterge­arbeitet und Rentenbeiträge gezahlt hätte. Vor 2018 wurde eine Zurechnungs­zeit bis zum 62. Geburts­tag zugrunde gelegt. Für alle, die später eine Erwerbs­minderungs­rente beantragten, erhöhte sich die Zurechnungs­zeit. Die güns­tigere Regelung gilt nur für Neurentner, nicht für die, die schon eine Rente erhalten.

 

Renten­abschläge bis 10,8 %

Bei Erwerbs­minderungs­renten gibt es (wie beider Altersrente auch) sogenannte Renten­abschläge, wenn die Rente vorzeitig bezogen werden soll. Für jeden Monat, den die Erwerbs­minderungs­rente vor diesem Zeit­punkt beginnt, werden 0,3 Prozent abge­zogen, maximal  10,8 Prozent. Die Alters­grenze für eine ungekürzte Erwerbs­minderungs­rente lag 2021 bei 64 Jahren und sechs Monaten. Diese Alters­grenze für eine ungekürzte Erwerbs­minderungs­rente steigt für die Neurentner stufen­weise bis 2024 auf 65 Jahre, bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre.

 

Günstigerprüfung: Vorteil für jüngere Antragsteller 

Seit dem 1. Juli 2014 profitieren Erwerbs­unfähigkeits­rentner von der sogenannten Güns­tiger­prüfung. Die Renten­versicherung klärt im Antragsverfahren, ob sich die letzten vier Jahre vor der Erwerbs­minderung negativ auf die Rentenhöhe auswirken. Mindern diese Jahre die Renten­ansprüche, fallen sie beim Berechnen der tatsäch­lichen Rente heraus. Der Grund dafür: Viele Menschen sind in der Zeit vor dem Renten­beginn gesundheitlich so stark einge­schränkt, dass sie z.B. keine Über­stunden mehr leisten können oder nur noch Teil­zeit arbeiten können, länger krank­geschrieben sind oder Krankengeld beziehen.

Normaler­weise beruht die Berechnung der Rentenhöhe auf dem Durchschnittsverdienst des Versicherten seit dem 17. Lebens­jahr. Krank­heits­bedingte Einkommens­einbußen in den letzten Jahren können diesen Durch­schnitt deutlich nach unten ziehen.Wer schon vor dem 1. Juli 2014 eine Erwerbs­minderungs­rente bezog, kann die Güns­tiger­prüfung nicht nach­träglich in Anspruch nehmen.

 

42% der Anträge auf Erwerbs­minderungs­rente werden abge­lehnt

Etwa 42% Prozent der Anträge auf eine gesetzliche Erwerbs­minderungs­rente wurden 2020 abge­lehnt. Dabei lehnt die Renten­versicherungs­träger den Antrag entweder komplett ab oder spricht dem Antrag­steller  nur die halbe Rente zu.

Scheitert der Antrag, können Versicherte Wider­spruch einlegen. Lehnt der Renten­versicherer den Antrag auf eine Erwerbs­minderungs­rente nach dem Widerspruch immer noch ab, bleibt eine Klage vor dem Sozialge­richt. Bei Renten­anträgen und Wider­sprüchen bestellen die Renten­versicherungs­träger immer eigene Gutachter. Erst das Gericht zieht im Verfahren einen neutralen Gutachter zu Rate. Entscheidet der Gutachter zugunsten des Versicherten, bewil­ligt der Renten­versicherer in der Regel die Rente, bevor das Gericht zu einem Urteil findet. Die Richter folgen meist den Empfehlungen aus einem solchen neutralen Gutachten. Während des Verfahrens haben Sie Anspruch auf Lohn oder Krankengeld. Endet Ihr Krankengeld­anspruch, melden Sie sich – auch bei fort­bestehendem Arbeits­verhältnis – bei der Arbeits­agentur. Unter Umständen haben Sie bis zur Entscheidung über den Antrag einen Anspruch auf Arbeits­losengeld.

 

Tipps für die Erwerbs­minderungs­rente

Kontenklärung

Stellen Sie rechtzeitig bei der Renten­versicherung einen Antrag auf Kontenklärung. Vervollständigen Sie Ihren Versicherungs­verlauf. Bei geschiedenen Ehepartner ist diese Kontenklärung schon erfolgt, die müssen nur noch ab dem Scheidungsdatum aktualisieren

 

Rentenhöhe

Die Höhe Ihrer monatlichen Erwerbs­minderungs­rente finden Sie in der Renten­information. Sie bezieht sich immer auf 100%. Sie wird Versicherten ab 27 Jahren jähr­lich zuge­schickt.

 

Kranken­geschichte

Dokumentieren Sie Ihre Kranken­geschichte lückenlos im Vorfeld einer Begutachtung (Krank­heits­verlauf, Behand­lungen, OP’s, Reha).

 

Antragspaket

Die Berater der Renten­versicherung helfen, einen Termin sollten Sie jedoch vorher vereinbaren. Nehmen Sie ärzt­liche Attests sowie die Geburts­urkunde mit.

 

Über­gangs­zeit

Während des Antragsverfahrens haben Sie in der Regel Anspruch auf Lohn oder Krankengeld. Endet Ihr Krankengeld­anspruch, melden Sie sich – auch bei fort­bestehendem Arbeits­verhältnis – bei der Arbeits­agentur. Eventuell können Sie bis zur Ent­schei­dung einen Arbeits­losengeld­anspruch haben.

 

Bescheid

Prüfen Sie den Bescheid sofort. Wird Ihr Antrag abge­lehnt oder nur die halbe Rente bewil­ligt, können Sie innerhalb eines Monats­ wider­sprechen.

 

Anwalt/ Wider­spruch

Sollten Sie eine Rechts­schutz­versicherung mit Sozial­rechts­schutz haben, beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit dem Widerspruch. Dieser holt für Sie bei der Versicherung eine Kosten­deckungs­zusage ein und beantragt  Einsicht in verfahrens­erhebliche Unterlagen (z.B. medizi­nische Gutachten der Renten­versicherung). Der Rechtsanwalt wird beim Sozialge­richt klagen, sobald der Wider­spruch abge­lehnt wird.

 

Grund­sicherung

Eine Erwerbs­minderungs­rente reicht meist nicht zum Leben. Verfügen Sie über kein zusätzliches Einkommen, können Sie beim Sozial­hilfeträger

Grundsicherung beantragen. Den Antrag können Sie auch bei der Deutschen Renten­versicherung stellen.

 

Hinzuver­dienst bei Rente wegen voller Erwerbsminderung

Es gilt die gleiche Hinzuverdienstgrenze wie für die Rentner, die eine vorgezogene Altersrente bekommen, also 6.300,00 Euro jährlich. Was Sie darüber hinaus verdienen, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Für die Jahre 2021 und 2022 liegt die Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten bei 46.060 Euro. Rentnerinnen und Rentner können daher bis zu 46.060 Euro im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Die Erhöhung der Verdienstgrenzen soll Personalengpässe entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. Ab 2023 gilt voraussichtlich wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.

Hinzuver­dienst bei Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet. Sie orientiert sich am höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre. Aktuell wird eine Mindesthinzuverdienstgrenze von 15.989,40 Euro jährlich zugrunde gelegt. Der Verdienst, der über dieser Grenze liegt, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Erwerbsminderungsrente ab 2024

Wer eine Erwerbsminderungsrente bekommt, ist gleich doppelt gestraft: Er ist so krank, dass er kaum oder gar nicht mehr arbeiten kann und muss außerdem meist hohe Abschläge auf seine Rente hinnehmen. Der Bundestag hat am 10. Juni 2022 ein Gesetz verabschiedet, das Verbesserungen für eine bisher benachteiligte Gruppe der Erwerbsminderungsrentner vorsieht.

2019 hat die Rentenversicherung die Zurechnungszeiten bei der Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) erhöht. Vielen Betroffenen nutzte diese Erhöhung nichts. Wer vor dem 1. Januar 2019 eine EM-Rente bezog, ging bei der Erhöhung leer aus. Etwa 1,8 Millionen Menschen waren davon betroffen.

 

Für wen gilt die Neuregelung?

Durch die neue Regelung bekommen die sogenannten Rentner im Bestand, deren EM-Rentenstart zwischen dem 1.1.2001 und dem 31.12.2018 lag, einen Aufschlag. Zum 1.1.2001 wurden Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten von bis zu 10,8 % eingeführt. So sollen die Verbesserungen für Erwerbsminderungsrenten auf den Zeitraum zwischen 2001 und 2018 begrenzt werden.

Die Umsetzung erfolgt laut Gesetz ab dem 1. Juli 2024. Die Erhöhung der Erwerbsminderungsrente erfolgt in zwei Gruppen:

  1. Wer zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 30.6.2014 erstmalig seine EM-Rente bezogen hat, erhält einen Zuschlag in Höhe von 7,5 Prozent.
  2. Wer zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2018 erstmalig seine EM-Rente bezogen hat, erhält 4,5 Prozent mehr.

Von den Verbesserungen profitieren übrigens auch Altersrentnerinnen und -rentner, die zuvor EM-Rente bekamen. Gleiches gilt für auch für Witwen und Witwer, die eine Hinterbliebenenrente erhalten.Die neu berechnete EM-Rente wird ab dem 1. Juli 2024 automatisch vom Rentenservice überwiesen. 

(HZ)

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