Tipps für die Erwerbsminderungsrente
- Kontenklärung
Stellen Sie rechtzeitig bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Kontenklärung. Vervollständigen Sie Ihren Versicherungsverlauf. Bei geschiedenen Ehepartner ist diese Kontenklärung schon erfolgt, die müssen nur noch ab dem Scheidungsdatum aktualisieren
- Rentenhöhe
Die Höhe Ihrer monatlichen Erwerbsminderungsrente finden Sie in der Renteninformation. Sie bezieht sich immer auf 100%. Sie wird Versicherten ab 27 Jahren jährlich zugeschickt.
- Krankengeschichte
Dokumentieren Sie Ihre Krankengeschichte lückenlos im Vorfeld einer Begutachtung (Krankheitsverlauf, Behandlungen, OP’s, Reha).
- Antragspaket
Die Berater der Rentenversicherung helfen, einen Termin sollten Sie jedoch vorher vereinbaren. Nehmen Sie ärztliche Attests sowie die Geburtsurkunde mit.
- Übergangszeit
Während des Antragsverfahrens haben Sie in der Regel Anspruch auf Lohn oder Krankengeld. Endet Ihr Krankengeldanspruch, melden Sie sich – auch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis – bei der Arbeitsagentur. Eventuell können Sie bis zur Entscheidung einen Arbeitslosengeldanspruch haben.
- Bescheid
Prüfen Sie den Bescheid sofort. Wird Ihr Antrag abgelehnt oder nur die halbe Rente bewilligt, können Sie innerhalb eines Monats widersprechen.
- Anwalt/ Widerspruch
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Sozialrechtsschutz haben, beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit dem Widerspruch. Dieser holt für Sie bei der Versicherung eine Kostendeckungszusage ein und beantragt Einsicht in verfahrenserhebliche Unterlagen (z.B. medizinische Gutachten der Rentenversicherung). Der Rechtsanwalt wird beim Sozialgericht klagen, sobald der Widerspruch abgelehnt wird.
- Grundsicherung
Eine Erwerbsminderungsrente reicht meist nicht zum Leben. Verfügen Sie über kein zusätzliches Einkommen, können Sie beim Sozialhilfeträger
Grundsicherung beantragen. Den Antrag können Sie auch bei der Deutschen Rentenversicherung stellen.
- Hinzuverdienst bei Rente wegen voller Erwerbsminderung
Es gilt die gleiche Hinzuverdienstgrenze wie für die Rentner, die eine vorgezogene Altersrente bekommen, also 6.300,00 Euro jährlich. Was Sie darüber hinaus verdienen, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Für die Jahre 2021 und 2022 liegt die Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten bei 46.060 Euro. Rentnerinnen und Rentner können daher bis zu 46.060 Euro im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Die Erhöhung der Verdienstgrenzen soll Personalengpässe entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. Ab 2023 gilt voraussichtlich wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.
- Hinzuverdienst bei Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet. Sie orientiert sich am höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre. Aktuell wird eine Mindesthinzuverdienstgrenze von 15.989,40 Euro jährlich zugrunde gelegt. Der Verdienst, der über dieser Grenze liegt, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Erwerbsminderungsrente ab 2024
Wer eine Erwerbsminderungsrente bekommt, ist gleich doppelt gestraft: Er ist so krank, dass er kaum oder gar nicht mehr arbeiten kann und muss außerdem meist hohe Abschläge auf seine Rente hinnehmen. Der Bundestag hat am 10. Juni 2022 ein Gesetz verabschiedet, das Verbesserungen für eine bisher benachteiligte Gruppe der Erwerbsminderungsrentner vorsieht.
2019 hat die Rentenversicherung die Zurechnungszeiten bei der Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) erhöht. Vielen Betroffenen nutzte diese Erhöhung nichts. Wer vor dem 1. Januar 2019 eine EM-Rente bezog, ging bei der Erhöhung leer aus. Etwa 1,8 Millionen Menschen waren davon betroffen.
Für wen gilt die Neuregelung?
Durch die neue Regelung bekommen die sogenannten Rentner im Bestand, deren EM-Rentenstart zwischen dem 1.1.2001 und dem 31.12.2018 lag, einen Aufschlag. Zum 1.1.2001 wurden Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten von bis zu 10,8 % eingeführt. So sollen die Verbesserungen für Erwerbsminderungsrenten auf den Zeitraum zwischen 2001 und 2018 begrenzt werden.
Die Umsetzung erfolgt laut Gesetz ab dem 1. Juli 2024. Die Erhöhung der Erwerbsminderungsrente erfolgt in zwei Gruppen:
- Wer zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 30.6.2014 erstmalig seine EM-Rente bezogen hat, erhält einen Zuschlag in Höhe von 7,5 Prozent.
- Wer zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2018 erstmalig seine EM-Rente bezogen hat, erhält 4,5 Prozent mehr.
Von den Verbesserungen profitieren übrigens auch Altersrentnerinnen und -rentner, die zuvor EM-Rente bekamen. Gleiches gilt für auch für Witwen und Witwer, die eine Hinterbliebenenrente erhalten.Die neu berechnete EM-Rente wird ab dem 1. Juli 2024 automatisch vom Rentenservice überwiesen.
(HZ)
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