Elektronische Patientenakte ePA – seit mehr als 20 Jahren in der Vorbereitung, soll diese nach dem Willen von Karl Wilhelm Lauterbach – Gesundheitsökonom und Bundesminister für Gesundheit – ab Ende 2024 für alle Bürger verbindlich werden. Der Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach will die digitale elektronische Patientenakte jetzt zügig umsetzen. Lauterbach im Gespräch mit der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung: „Ende kommenden Jahres wird die elektronische Patientenakte für alle verbindlich. Jeder, der nicht ausdrücklich widerspricht, ist automatisch mit dabei„. Zuspruch kommt vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen, die Lauterbachs Versprechen ausdrücklich lobten. Der Sprecher Florian Lanz vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) gegenüber der Nachrichtenagentur AFP. „Es ist höchste Eisenbahn, dass es weiter vorangeht. Der Verband unterstütze das Vorhaben, die elektronische Patientenakte künftig jedem Versicherten obligatorisch zur Verfügung zu stellen. Die Akte habe das Potenzial, zum Herzstück eines modernisierten Gesundheitswesens zu werden“. Zum gleichen Zeitpunkt soll laut Lauterbach auch das elektronische Rezept verbindlich werden. Kritik von den Ärzten an der elektronische Patientenakte erwartet der Minister nicht, es wären wohl nur sehr wenige die damit ein Problem hätten.

elektronische Patientenakte ePA - ab Ende 2024 für alle verbindlich
elektronische Patientenakte ePA – ab Ende 2024 für alle verbindlich

Die elektronische Patientenakte ePA – zunächst noch freiwillig

Die elektronische Patientenakte ePA ist zunächst als freiwilliges Angebot für mehr als 73 Millionen Versicherte gestartet wurden. Gespeichert werden sollen in der ePA Arztbefunde, Röntgenbilder und Blutwerte aus den Laboruntersuchungen, auch der Impfausweis, der Mutterpass und das Zahn-Bonusheft sollen digital abrufbar sein. Noch entscheidet der Patient selbst, ob er die Daten für die ePA freigibt. Sie können sämtliche Aktivitäten in der Akte, wie das Hochladen, Speichern, Herunterladen oder Löschen von Dokumenten selbstständig über Ihr Smartphone durchführen sowie Ihre Ärztin bzw. Ihren Arzt oder Ihre Apothekerin bzw. Ihren Apotheker berechtigen, Daten in die ePA einzustellen oder zu löschen. Wer freiwillig der elektronischen Patientenakte zustimmt, muss darauf achten, dass nicht-digitale Unterlagen zur Zeit noch per Handy oder Tablet eingescannt werden müssen. Noch müssten Versicherte ihre Dokumente aktiv freischalten.  Bei der freiwillig nutzbaren ePA kann der Versicherte seinen Ärzten und der Krankenkasse explizit erlauben, Daten einzupflegen und sie einzusehen. Aktuell haben sich ca. 620.000 Personen für die elektronische Patienten­akten eingetragen, das sind weniger als 1 Prozent aller Versicherten.

Kann ich meine Patientenakte löschen lassen?
Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern diese für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind. Dennoch darf die Patientendokumentation nicht sofort nach Behandlungsende vernichtet werden.

Kann jeder Arzt meine Diagnosen sehen?
Selbst andere Ärzte dürfen ohne Ihre Einwilligung Ihre Patientenakte nicht lesen. Allerdings ist ein Informationsaustausch unter behandelnden Ärzten auch möglich, wenn Ihr Einverständnis anzunehmen ist.

Patientenakte

Was wird in der elektronischen Patientenakte erfasst?

  • Untersuchungsergebnisse
  • medizinische Befunde
  • verordnete Therapien
  • verordnete Medikamente
  • Arztbriefe
  • Laborwerte
  • Mutterpass
  • Impfausweis
  • Zahnbonusheft

Freiwillige Einrichtung der elektronischen Patientenakte

  • App downloaden
  • Antrag bei der zuständigen Krankenkasse für die ePA
  • Registrierung in der App
  • Alle Befunde, Arztbriefe und Impfpass in die ePA eintragen lassen

Wer hat Zugriff auf die Informationen in der Akte

Wer hat Zugriff auf die Informationen in der Akte

Ärzte haben dann künftig automatisch auf alle Eintragungen Zugriff, und zwar alles was mit der akuten Erkrankung, der beabsichtigten Diagnostik oder Therapie zusammenhängt. Nach der aktuellen Information des Gesundheitsminister, sollen Krankenkassen eigene Behandlungsdaten in die Akte einspeisen können, selbst aber nicht auf die Informationen in der ePA zugreifen dürfen. Auch Forschungsinstitute sollen Zugriff auf die Daten beantragen können – das aber nur in pseudonymisierter Form. Auch Hebammen und Apotheker haben Zugriff auf die Akten.

Die stellvertretende Vorsitzende der Freien Ärzteschaft – Silke Lüder – gegenüber der TAZ: „Die gesamte Planung zielt darauf ab, die ärztliche Schweigepflicht aufzuheben – und das Recht auf informationelle Selbst­bestimmung des Patienten gleich mit. Der Verband geht davon aus, dass die Gesundheitswirtschaft an die Daten will, um damit Geschäfte zu machen“. Sabine Wolter von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ergänzt im Gespräch mit der TAZ. „Aber das komplizierte Anmeldeverfahren überfordert viele Menschen. Wolter äußert sich weiter positiv zu den Plänen von Lauterbach, „..dass alle Versicherten, die nicht widersprechen, eine ePA eingerichtet bekommen,  wenn alle Datenschutzanfragen gelöst sind“. Der Vorstand Eugen Brysch von der Deutschen Stiftung Patientenschutz: „Wer schweigt, sagt nicht automatisch Ja“.

Die elektronische Patientenakte – das zentrale digitale Bindeglied

Die AOK erklärt den Nutzen der Akte: „Die elektronische Patientenakte stellt in Ihrer Gesundheitsversorgung das zentrale digitale Bindeglied zwischen Ihnen und den Akteuren im Gesundheitswesen dar. Zu diesen Akteuren gehören zum Beispiel Ärzte, Krankenhäuser und Apotheken. Über die App haben Sie zu jeder Zeit und an jedem beliebigen Ort Zugriff auf Ihre persönlichen Gesundheitsdaten und können diese eigenständig verwalten. So ist es möglich, dass Sie Ihre gesamten medizinischen Dokumente, wie zum Beispiel Arzt- und Krankenhausberichte oder Ihren Medikationsplan zentral an einem Ort speichern. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, Dokumente, die Sie in der Vergangenheit in Papierform erhalten haben, digital in die elektronische Patientenakte einzupflegen“.

 

Widerspruch

 

Elektronische Patientenakte ePA – Widerspruch

Sobald die ePA verbindlich eingeführt wird, können Versicherte bei ihrer Krankenkasse widersprechen (Opt-out). Ein User fragte bei der für ihn zuständigen Krankenkasse an und schickte einen Widerspruch zu Elektronischen Patientenakte ePA. Hier die Antwort der Krankenkasse auf den eingereichten Widerspruch.

„Ihre Anfrage zur Elektronischen Patientenakte ePA

Guten Tag, wir haben Ihren Widerspruch zur Elektronischen Patientenakte ePA erhalten.

Aktuell kann eine elektronische Patientenakte nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch angelegt (sogenannte Opt-in-Regelung) und wieder gelöscht werden. Davon haben Sie bislang keinen Gebrauch gemacht, weshalb Sie auch keinen Widerspruch einlegen müssen.

Die vom Gesetzgeber geplante Opt-out-Regelung befindet sich noch im Planungsstadium und wird voraussichtlich 2024/2025 umgesetzt werden.

Sobald die rechtlichen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen geschaffen sind, informieren wir Sie zum relavanten Zeitpunkt über einen wirksamen Widerspruch.

Ihre *** Krankenkasse
(* Business Leaders liegt der Widerspruch und das Schreiben der Krankenkasse vor.)

Widerspruch elektronische Patientenakte – Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde 1 BvR 619/20 und einen Eilantrag und 1 BvQ 108/20 gegen Regelungen zur elektronischen Patientenakte abgewiesen.

Beschluss vom 04. Januar 2021 – 1 BvR 619/20

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
* Auszug) – Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Vorschriften des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte, gegen § 68b Abs. 2 und Abs. 3 SGB V, der den gesetzlichen Krankenkassen gegenüber ihren Versicherten gezielte Informationen über und Angebote zu Versorgungsinnovationen ermöglicht, und gegen § 299 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB V, der unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, ohne Pseudonymisierung Datenverarbeitungen zur Qualitätssicherung durchzuführen.

Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Vorschriften zur elektronischen Patientenakte und der Werbung für Versorgungsinnovationen

Pressemitteilung Nr. 7/2021 vom 26. Januar 2021

Beschlüsse vom 4. Januar 2021 – 1 BvR 619/20 und 1 BvQ 108/20

Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil die Nutzung der elektronischen Patientenakte freiwillig ist und der Beschwerdeführer nicht unmittelbar und gegenwärtig in seinen eigenen Rechten betroffen ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb schon deshalb ohne Erfolg, weil der Rechtsweg vor den Fachgerichten nicht erschöpft wurde.

Elektronische Patientenakte - Kritik

Elektronische Patientenakte – Kritik

Niki Vogt äußert sich auf der Seite „Schildverlag“ unter anderem auch kritisch zur geplanten elektronischen Patientenakte: „Natürlich ist die ePA unglaublich praktisch, soll aufwendigen Speicher- und Kommunikations-Müll, wie Röntgenbilder auf CD, Papierakten und Faxe überflüssig machen. Das erfordert nicht nur riesige Mengen an elektronischen Daten, die auch nur funktionieren, wenn es Strom und Internet gibt.

Sie hat noch ein paar Nachteile: Passieren Fehldiagnosen, Verwechslungen, Irrtümer, gibt es Ärger mit einer Klinik, kann das eben nicht mehr relativ folgenlos bilateral aus der Welt geschafft werden. Es ist digital für alle, die Zugriff haben, sofort und überall einsehbar – außer möglicherweise für Sie selbst. Haben Sie Meinungsverschiedenheiten mit einem Arzt, einer Klinik oder Therapeuten gehabt und bekommen den Eintrag „schwieriger Patient“ (oder eine schön formulierte Umschreibung), wird es für Sie in Zukunft schwierig werden. Steht in Ihrer Patientenakte eine (Fehl-)Diagnose eines Chefarztes der bekannten Klinik XY, sieht das der nächste Behandler und macht sich gar nicht erst ein eigenes Bild. Sie können Prinzip kaum noch eine wirklich unbefangene neue Diagnose erhalten.“

Prof. DDr. Martin Haditsch (Facharzt für Virologie, Infektiologie und Mikrobiologie) der früher ein Befürworter der elektronischen Patientenakte war und an den Mehrwert der elektronischen Patientenakte geglaubt hatte, äußert nunmehr Bedenken. Die Erkenntnis, dass die erfassten Daten systematisch für die Erfassung in ein Social-Credit-System missbraucht werden, habe die Einstellung des Mediziners grundlegend geändert.

Das elektronische Rezept

Das elektronische Rezept

Das Portal Medpex schreibt zum elektronischen Rezept: „

In der Einführungsphase werden Sie das E-Rezept in der Regel als Ausdruck von Ihrem Arzt erhalten. Das E-Rezept verfügt über einen individuellen DATAMATRIX-Code, der Ihre Rezeptdaten sicher und verschlüsselt enthält. Vollständig digital können Sie Ihr E-Rezept einlösen, indem Ihr ausstellender Arzt dieses direkt an eine bundeseinheitliche E-Rezept-App übermittelt. Sie können das E-Rezept dann direkt zuweisen und das E-Rezept so online einlösen. Bitte beachten Sie, dass Sie für diese Variante über eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit NFC-Funktion und ein NFC-fähiges Smartphone verfügen müssen. Die NFC-Funktion steht derzeit noch nicht flächendeckend zur Verfügung. Daher wird der Ausdruck des E-Rezepts bis auf Weiteres notwendig sein“.

Weitere Änderungen im Gesundheitswesen geplant

Gesundheitsexperte Prof. Bernd Raffelhüschen von der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg mit einem neuen Reformplan um die Kostenexplosionen im Gesundheitswesen zu begrenzen. Sein Vorschlag: Jeder Kassenpatient soll jährlich 2.000 Euro für Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte selbst zahlen.

Krankenkassen-Zusatzbeiträge steigen auch im Jahr 2023 – Beiträge werden um 0,3 Prozent erhöht. Der Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hat zusätzlich verfügt, dass die Krankenkassen ihre Mitglieder darüber nicht informieren müssen. Die Erhöhung des Zusatzbeitrags ist Bestandteil des sogenannten GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes (GKV-FinStG).