Schuldenbremse -Die Finanzlage in Deutschland ist durch die vielen vergangenen Krisen stark belastet. Die aktuelle Lage wird bereits mit der Hyperinflation vor 100 Jahren verglichen. Damals war der Auslöser der Hyperinflation die vielen Kredite der damaligen Regierung, um verschiedenen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Wie entwickelt sich die Finanzlage Deutschlands nach den vielen Krisen? Bundesfinanzminister Christian Lindner steht vor einer großen Herausforderung. 847 Milliarden Euro Neuverschuldung in gut drei Jahren. Die Schuldenuhr Deutschland (Stand am 12. Juni 2023 – 20.45 Uhr) = 2.560.912.650.334 Euro. Die Verschuldung pro Kopf beträgt aktuell 30.389 Euro. Die Neuverschuldung je Sekunde – weitere 3.817Euro. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Mittwoch, dem 21. Juni 2023, um 10.00 Uhr über die Schuldenbremse.

Schuldenbremse - die Neuverschuldung Deutschlands
Schuldenbremse – die Neuverschuldung Deutschlands

Schuldenbremse – Notfallklausel

Das Bundesverfassungsgericht wird die Schuldenbremse neu bewerten. Deutschland hat die Regelungen einer Schuldenbremse eingeführt und mehrmals angepasst, zuletzt im Jahr 2009. In den vergangenen Jahren hat die Bundesregierung aufgrund mehrerer Krisen die Schuldenbremse stark ausgereizt. Mehrfach hat der Bund die Notfallklausel aktiviert, um mehr Geld für die Corona-Pandemie, die Unterstützung der Ukraine und den Ausgleich wirtschaftlicher Folgen der Energieversorgung zur Verfügung zu haben. Strittig ist auch die Nutzung der Klausel für Klimaschutzmaßnahmen und die Inanspruchnahme der „Asylrücklage“.

Am 21. Juni 2023 wird das Bundesverfassungsgericht die Verbindlichkeit der 2009 beschlossenen Schuldenbremse verhandeln, berichtet Prof. Henneke, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Landkreistages, in einem Artikel der FAZ. Der Ausgang werde bestimmen, ob diese Notfallklausel zu einem Schlupfloch für zusätzliche Verschuldungen wird.

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Schuldenbremse in Deutschland

Durch die staatliche Schuldenbremse soll die strukturelle, also nicht konjunkturbedingte, jährliche Nettokreditaufnahme des Bundes maximal 0,35 % des Bruttoinlandsproduktes betragen. Für die Länder wird die Nettokreditaufnahme ganz verboten.

Als Schuldenbremse wird in Deutschland eine verfassungsrechtliche Regelung bezeichnet, die die Föderalismuskommission Anfang 2009 beschloss, um die Staatsverschuldung Deutschlands zu begrenzen, und die Bund und Ländern seit 2011 verbindliche Vorgaben zur Reduzierung des Haushaltsdefizits macht.

Der § 115 Abs. 2 Satz 6 und 7 Grundgesetz (GG) vor, dass die grundgesetzlich festgeschriebene Grenze für Kreditaufnahmen (sog. Schuldenbremse) überschritten werden kann.

Sondervermögen und Doppel-Wumms

Der Präsident des Bundesrechnungshofs – Kay Scheller – hat im März festgestellt, wie hoch die Summe der Kreditaufnahmen des Bundes in den letzten gut drei Jahren war – und schlug Alarm. Die sogenannten Sondervermögen und mehrfache – sogenannte – Doppel-Wumms aus den letzten 3 Jahren belaufen sich auf rund 847,4 Milliarden Euro.

Schuldenbremse - die Neuverschuldung Deutschlands
Schuldenbremse – die Neuverschuldung Deutschlands

Derzeit beträgt die Staatsverschuldung von Deutschland laut der Schuldenuhr vom „Bund der Steuerzahler“ mehr als 2.557 Milliarden Euro. Der Zuwachs beträgt 3.817 Euro pro Sekunde.

Zum Vergleich: Zwischen 1949 und 2019, also in 70 Jahren, hat der Bund einschließlich aller Ausgaben für die Wiedervereinigung eine Gesamtverschuldung von 1.299,7 Milliarden Euro aufgebaut.

Schuldenbremse – Reichweite der Ausnahmeregelung zur Schuldenregel

Der Stabilitätsrat hat im Mai 2023 ein Finanzierungsdefizit von 4,25 Prozent des Bruttoinlandsprodukts festgestellt. Das verstößt direkt gegen die Maastricht-Kriterien. Die Grenze liegt für Mitgliedstaaten bei drei Prozent des BIP.

Die Regierung hat vorgeschlagen, Mittel aus dem Fonds für Energiehilfen für andere Zwecke zu verwenden, was jedoch auf Widerstand stieß. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt auch darüber, ob die umstrittene Verwendung von Corona-Krediten für Klimaschutzmaßnahmen berechtigt war.

Zudem wird das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe haben, die Notfallklausel neu zu interpretieren. Bei dem Verfahren wird es „um die Reichweite der Ausnahmeregelung zur Schuldenregel und die grundgesetzliche Zweckbindung der Mittel“ gehen.

Das Bundesverfassungsgericht BVerfG hat am 22. November 2022 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

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Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021

  • Auszug:Pressemitteilung Nr. 41/2023 – Mündliche Verhandlung in Sachen – Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 / Aktenzeichen: 2 BvF 1/22

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt über:

einen Normenkontrollantrag von 197 Mitgliedern der CDU/CSU Fraktion des Deutschen Bundestages, der sich gegen Artikel 1 und 2 des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021) vom 18. Februar 2022 (BGBl I S. 194) richtet.

Hintergrund:

Durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar 2022 wurden das Haushaltsgesetz 2021 und der Bundeshaushaltsplan 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 rückwirkend geändert. Das Gesetz räumt dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ (heutiges Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“) die Möglichkeit ein, zusätzliche Kreditermächtigungen im Umfang von 60 Milliarden Euro in Anspruch zu nehmen. Die Antragsteller machen unter anderem geltend, das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 lasse sich mit der grundgesetzlichen Schuldenbremse nicht in Einklang bringen. Die Übertragung der ursprünglich zur Bewältigung der Corona-Pandemie vorgesehenen Kreditermächtigungen aus dem Kern des Bundeshaushalts auf das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ überschreite die Grenzen des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG.

Mit Beschluss vom 22. November 2022 hat der Senat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Das Verfahren gibt dem Bundesverfassungsgericht Anlass, sich mit bisher nicht geklärten grundsätzlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der notlagenbedingten Kreditaufnahme gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG sowie den allgemeinen Grundsätzen des Haushaltsverfassungsrechts auseinanderzusetzen. Die Verhandlungsgliederung finden Sie hier.

(AH)