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Partnerrechtsanwalt Werner Hogrefe aus Schwaigern-Massenbach in Baden-Württemberg hat mit einem völlig neuen Ansatz bei der Rückabwicklung von unrentablen Lebens- und Rentenversicherungen vor Gericht eine Trendumkehr erreicht: „Richter lassen sich nicht mehr von der Gegenseite ins Boxhorn jagen.“
YouTube vom 14. Mai 2025
Fachanwalt Werner Hogrefe hat im Frühjahr 2025 vor dem Landgericht Berlin Tegel gegen eine private Rentenversicherung auf neue Art und Weise einen Prozess entschieden.
Der Fall
Sein Mandant hätte am Ende nur eine private Rente von 80 Euro im Monat ausgezahlt bekommen. Das wollte er nicht. Er wollte eine Beendigung sofort. Die Versicherung rechnete eine Auszahlung von 9.000 Euro aus. Der Gutachter kam auf 20.000 Euro.
Fachanwalt Hogrefe erinnert sich noch gut: „Der Richter hat gleich zu Anfang allein aufgrund der klägerischen Schriftsätze, also der Schriftsätze, die für unseren Mandanten abgegeben worden sind, erklärt, ‚Ich sehe hier keinen Grund, dem Anspruch nicht stattzugeben.‘“
Die Versicherung hatte sich schließlich bereit erklärt, 15.000 zu zahlen. Mehrerlös zwei Drittel.
Das Wichtigste in Kürze:
1. Der neue Weg von Partneranwalt Werner Hogrefe:
Nicht auf Fehler bei Vertragsbeginn, sondern bei Vertragsende gehen. Damit wird das Dauerargument der Versicherungskonzerne, ein Widerruf sei nach so langer Zeit missbräuchlich – wie auch im Fall vor dem Landgericht Tegel geschehen – gegenstandslos.
2. Warum gab ein LV-Rückabwicklungsanwalt aus NRW in der Vergangenheit auf?
3. Partneranwälte arbeiten mit BGH-konformen Gutachten.
4. Ein Leser auf Reddit.com fragt: LV-Rückabwicklung selber machen?
Im Einzelnen.
1. Abrechnungsfehler bei Vertragsende

Fachanwalt Werner Hogrefe erklärte am 14. Mai 2025 in einem YouTube-Video für die Vertragshilfe24 (ab Minute 2:07): „Bis jetzt hat sich in der Rechtsprechung, soviel ich weiß, noch niemand darauf berufen, dass ein Versicherungsvertrag bei dessen Beendigung fehlerhaft ist.“
Hogrefe weiter: „Die meisten Versicherungsverträge sind bei Versicherungsbeginn fehlerhaft.“ Doch aus einem Fehler, den die Versicherung bei Vertragsabschluss begangen hat (etwa eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung), leitet sich zwar ein „ewiges“ Widerrufsrecht ab, aber daraus ergibt sich allein noch kein Mehr-Zahlungsanspruch für den Kunden, der also über die gezahlten Beiträge und das aktuelle Guthaben hinausgeht.
Ein weiterer Zahlungsanspruch kommt erst durch einen Rechtsverstoß zustande. Der tritt aber erst bei Vertragsbeendigung ans Licht.
Ein neuer Weg – die Rückforderung
Fachanwalt Hogrefe: „Wir können also rückfordern, weil wir bis heute über die wesentlichen Dinge, aus denen wir Ansprüche herleiten, noch nicht informiert worden sind. Das haben wir erst bemerkt, als der Vertrag beendet wurde. Dabei kam dann ein Wert von 9.000 Euro heraus. Und wenn man das dann mit dem Gutachten vergleicht, dann stellt man fest, da ist eine Differenz. Der Gutachter hatte nämlich 20.000 Euro errechnet.“
Hogrefe betont: „Und erst dann tritt der Fehler zutage. Und geschehen ist er im Augenblick der Falschabrechnung. So ist die Besonderheit dieser Fälle an sich.“
Anwalt Hogrefe: Von wegen Rückforderung sei missbräuchlich oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben
Fachanwalt Werner Hogrefe sagte am 14. Mai 2025 in dem YouTube-Video für die Vertragshilfe24 (ab Minute 5:39): „Die Richter lassen sich nicht mehr von der Gegenseite ins Boxhorn jagen, dass der Widerruf nicht mehr möglich sei, weil das rechtsmissbräuchlich sei oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben.
Und wir gehen ganz stark davon aus, dass der Widerruf nur dann missbräuchlich ist, wenn die Versicherung einen sogenannten Vertrauensschutz genießen könnte.
Das kann sie unseres Erachtens aber nicht haben, weil sie selbst dieses ganze Konzept so gestaltet hat, dass am Ende eben der Kunde zu wenig bekommt. Und wenn ich so einen Vertrag mache und so ein Geschäftsmodell vertreibe, dann kann ich eigentlich kein Vertrauen mehr darauf haben, dass der Bestand hat, wenn derjenige merkt, was los ist. Dann kann ich als Versicherer nur hoffen, dass es keiner merkt. Aber darauf besteht kein Vertrauen.“
2. Ein Versicherungsanwalt aus NRW gab auf: „Viele Richter sperrten sich“
Ein Rechtsanwalt aus Nordrhein-Westfalen, der früher LV-Rückabwicklungen machte, gab auf.
Business-Leaders.net rief ihn an und fragte: Warum?
Der ehemalige LV-Rücklabwicklungs-Anwalt aus NRW sagte: „Wir haben das früher auch gemacht, haben uns aus diesem Segment allerdings zurückgezogen, weil die Rechtsprechung doch sehr restriktiv war.
Und zwar, zwei entscheidende Punkte. Erstens musste derjenige, der die Forderung geltend macht, diese mit Hilfe eines Gutachtens nachweisen. Da gibt es nur wenige unabhängige Gutachter.
Das Zweite: Die Leute müssen diese Gutachten vorneweg bezahlen. Und dann gab es oftmals das Argument der Gerichte, dass ist treuwidrig nach so langer Zeit.
Das ist misslich, weil ich das für oft falsch halte. Und dementsprechend haben wir dann irgendwann gesagt, das kann man den Leuten, wenn sie keine Deckung durch eine Rechtschutzversicherung haben, einfach nicht mehr zumuten, wenn wir ehrlich sind.“
Der Anwalt aus NRW führt weiter aus: „Das weiß man ja schnell. Vor allem, wenn man mit anderen Anwälten spricht, und man hat ja als Anwalt sein Netzwerk, dann spricht man mit anderen genau über diese Themen und dann weiß man auch, wie der Markt tickt. Diese Argumente sind schon seit langem bekannt. Und deswegen haben wir gesagt, wir nehmen eigentlich nur noch welche mit Rechtschutzversicherung, weil wir es nicht verantworten können, den Leuten einfach noch mehr Kosten aufzubürden, wenn wir genau wissen, das ist extrem schwierig und die Richter sperren sich. Meiner Meinung nach zu Unrecht. Aber gut, wenn ein Richter das so ausurteilt, dann sind die Leute erst einmal auch vor den Kopf gestoßen.
Wenn so eine Rechtssache verhandelt wird, dann muss die klar sein, mit anderen Worten, keine Beitragsrückstände, keine Vertragsänderungen. Also, wer sich da nicht ganz genau auskennt und den Leuten rät, macht das, dann kommt da eigentlich nur Mist bei raus. Es gibt ganz wenige Fälle, wo ich sage, da machen wir das doch.“
Dieses Sperren der Richter hat die Kooperation um die Vertragshilfe24 nun stoppen können.
3. Gutachten werden vor Gericht anerkannt
Experte Sven Enger aus Hamburg, Geschäftsführer der Berliner auxinum GmbH, erläuterte am 8. Mai 2025 im Hamburger Vertriebs-Magazin Pfefferminzia.de: „Die Berechnungsmethoden der Gutachter aus dem Netzwerk von auxinum werden von den Gerichten anerkannt; umgekehrt wurden sie von den Versicherungen nicht widerlegt. Und die Erfolge aus Vergleichen bei Gerichten im ganzen Bundesgebiet wachsen.“
Gutachter Prof. Philipp Schade: „Wir stehen sehr sauber im Einklang mit dem BGH.“
Partnergutachter Professor Philipp Schade aus Dortmund sagte vor 5 Monaten im YouTube–Interview mit der OPTIMA Beratungsdienst GmbH (ab Minute 10:15): „Die hauptsächliche Frage ging immer um die Nutzung. Da haben einige versucht, mit der Eigenkapitalrendite zu agieren. Die Eigenkapitalrendite, die würde zu Zinssätzen von zirka 30 Prozent pro Jahr führen, was zu abstrusen Ergebnissen führt. Und eben, das sagt der BGH, mit der Ertragslage, mit der tatsächlichen Ertragslage des Versicherers hat das nichts zu tun.
Deswegen muss man genau argumentieren, es braucht halt sehr viel bilanzielles Verständnis, wie man nun zu einem versicherungsmathematischen Gutachten kommt.
Und das ist unsere Aufgabe. Ich meine, dass wir das sehr versiert machen und die Gerichte sich damit auch tatsächlich ernsthaft auseinandersetzen müssen. Da müssen wir aus der Erfahrung schon mal sagen, dass die Sachverständigengutachter bisher nichts Wesentliches gegen unsere Vortragsweise vorbringen konnten. Insofern stehen wir hier sehr im Einklang mit dem BGH.“
Prof Philipp Schade zum BGH-Urteil vom 18.09.2024: „Kein Sieg für die Versicherungswirtschaft“, sondern „Klarstellung, wie man Überschüsse bewerten muss“
Prof. Philipp Schade sieht sich durch das BGH-Urteil vom 18. September 2024 (IV ZR 436/22) bestärkt: „Es war ja ein Verfahren, was durch die Verbraucherzentrale Hamburg auf den Weg gebracht wurde. Und es ging darum, dass die Argumente, die die Verbraucherzentrale und der Kläger vorgebracht haben, dass die nicht haltbar sind. Und der BGH hat bestätigt, was sozusagen im Gesetz steht.
Und jetzt möchte ich den Blickwinkel ändern. Das, was er geschrieben hat und was im Gesetz steht, ist allerdings nicht das, was die Versicherer machen.
Und damit muss ich hier dieses Urteil tatsächlich sehr ernst nehmen. Aber eben nicht als Sieg für die Versicherungswirtschaft. Ganz im Gegenteil. Als eine Klarstellung, wie man Überschüsse bewerten muss und wie die Überschussbeteiligung in der Vergangenheit hätte stattfinden müssen.
Und man muss eigentlich auf diesem BGH-Urteil aufsetzen und sagen, okay, ihr habt es sehr ordentlich aufgeschrieben, liebes Gericht, es steht nämlich etwas drin von verursachungsorientierten Verfahren, von einem Gleichbehandlungsgrundsatz und von der Mindestzuführungsverordnung.
Und das ist der Punkt. Die Mindestzuführungsverordnung wird immer so vorgetragen, dass dort 90 Prozent der Kapitalerträge – wohlgemerkt, die der Versicherer sich selbst überlegt – das heißt, die Verträge aus den verkauften Kapitalanlagen sollen zu 90 Prozent über die Mindestzuführungsverordnung in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingeführt werden.
Das stellt keiner in Frage. Das prüft auch die BaFin, ob das so war. Das ist auch sehr einfach zu prüfen. Das sollten wir immer als unstreitig annehmen.“
Prof. Philipp Schade: Zwei Drittel der Überschüsse werden nicht den Verträgen zugewiesen
Professor Philipp Schade stellt eine andere Frage: „Was dort eingestellt wurde, kommt das dann letztendlich in den Verträgen wieder heraus?
Und die Antwort ist ganz klar zu geben mit einem großen NEIN.
Das heißt also, wenn man das Urteil ernst nimmt und auch die einzelnen Details der Urteilsbegründung hervorzieht, nämlich verursachungsorientiertes Verfahren und die Aussage, die dort in dem Urteil drinsteht, dass Verträge mit einer hohen Garantieverzinsung beispielsweise unter Umständen eine niedrigere Überschusszuweisung bekommen können.
Da muss man sagen, das ist richtig, aber dennoch liegt dahinter eine verursachungsorientierte Verteilung der Überschüsse zugrunde, wie die BaFin das beispielsweise bei den Bewertungsreserven vorgibt. Und damit muss man sagen, wenn man den Maßstab eines verursachungsorientierten Verfahrens bei den Bewertungsreserven zugrunde legt und das auf die restlichen Überschüsse überträgt, dann kommt mit diesem Urteil das Ergebnis heraus, dass die Versicherer in großem Stil circa – zwei Drittel der Überschüsse, die sie hätten zuteilen müssen, nicht den Verträgen im Laufe ihrer Vertragslaufzeit zuweisen.“
Die Folge, so Prof. Schade: „Die Art und Weise, wie wir die Überschüsse ermitteln und in unseren Gutachten darstellen, die hätten in den Verträgen dann zu sehen sein müssen. Diese Darstellung ist hier mit diesem BGH-Urteil gestärkt. Und deswegen sollte man um so mehr diese Überschusszuweisung, die vom Versicherer gutgeheißen wird, in Frage stellen.
Weil: Da ist nicht das, was das Gesetz ursprünglich mit dem Paragrafen 153 Versicherungsvertragsgesetz sich überlegte. Und es ist auch nicht das, was das BGH-Urteil hier letztendlich sagt. Und da muss man jetzt näher rein, das heißt, mit einzelnen Verfahren hier für eine weitere Klarstellung sorgen, wie es schon immer hätte gewesen sein sollen.“
Prof. Schade resümiert: „Die Unklarheit liegt in der Regel nur noch in der Bestimmung der Höhe dieser Nutzungen. Der Rest ist klar: Der Versicherungsnehmer bekommt alle seine eingezahlten Beiträge zurück, abzüglich – und auch das machen die Versicherer beispielsweise nicht richtig – abzüglich der Risikokosten, die tatsächlich verbraucht wurden. Also bildlich gesprochen: Sie leihen sich einen Mietwagen. Und wenn Sie ihn zurückgeben, bezahlen Sie nur Ihren verbrauchten Spritanteil, aber nicht den, den Sie hätten verbrauchen können, wenn der Mietwagenverleiher Ihnen 1.000 Kilometer Reichweite zugrunde legt.“
4. LV-Rückforderung selber machen?
Auf Reddit.com fragte vor 2 Monaten ein Versicherungsnehmer: „Ich bin neulich auf Vertragshilfe24 gestoßen – die bieten an, alte Lebensversicherungen (zum Beispiel aus den 1990ern oder 2000ern) abzuwickeln, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Laut Webseite könnte man dadurch deutlich mehr zurückbekommen als den aktuellen Rückkaufswert. Das Ganze scheint über eine Partnerkanzlei zu laufen – Vertragshilfe24 selbst stellt die Prüfung kostenlos bereit, verdient aber im Erfolgsfall mit. Hat hier jemand konkrete Erfahrungen mit dem Anbieter? Ich überlege gerade, ob das seriös ist und sich lohnt – oder ob man sowas besser selbst mit einem Anwalt macht?“
Warum man besser nicht allein gegen einen Versicherungskonzern kämpfen sollte, erklärt der ehemalige Versicherungsvorstand Sven Enger auf Scoredex.com.
Das Besondere an der Optima ist ja gerade, dass die Optima die nötigen Insider und Experten aus allen Bereichen (Ex-Versicherungsvorstände, Verbraucherschützer, Aktuare, Gutachter, Rechtsanwälte) zusammenbringt.
Einen Überblick „Vertragshilfe24 – Erfahrungen und Rezensionen“ vom 23. Juli 2025 gibt es auf SQUAREVEST.AG.
Eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung, ob die Abwicklung des eigenen Vertrages grundsätzlich möglich ist, erhalten Interessierte auf der Webseite von Vertragshilfe24. (Autor: Frank Maiwald)
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