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Liechtenstein zählt zu den kleinsten Staaten Europas – verfügt aber über einen international bedeutenden Finanzplatz. Für deutsche, österreichische und Schweizer Kunden ist das Fürstentum insbesondere deshalb interessant, weil es mehrere Eigenschaften verbindet, die in dieser Kombination ungewöhnlich sind: Schweizer Franken als gesetzliche Währung, Zugang zum Europäischen Wirtschaftsraum, einen ausgeprägten Private-Banking- und Wealth-Management-Sektor sowie ein eigenständiges Rechtssystem.
„Liechtenstein ist heute kein Ort für finanzielle Anonymität. Seine Stärke liegt in Regulierung, Schweizer Franken, EWR-Zugang und internationalem Wealth Management.“
Business Leaders Redaktion
Wer heute ein Bankkonto in Liechtenstein eröffnet, sollte den Standort allerdings nicht mit dem Liechtenstein früherer Jahrzehnte verwechseln. Bankgeheimnis bedeutet nicht Steuergeheimnis, ausländische Kunden werden umfassend identifiziert, Kontoinformationen können über internationale Meldesysteme ausgetauscht werden und auch Kryptowährungen rücken seit 2026 stärker in den automatischen Informationsaustausch.
Gleichzeitig bestehen insbesondere bei der Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen weiterhin erhebliche rechtliche Unterschiede gegenüber einem Bankkonto innerhalb der Europäischen Union. Ein liechtensteinisches Konto ist deshalb weder „unpfändbar“ noch ein rechtsfreier Raum – rechtlich ist der Zugriff jedoch differenzierter zu beurteilen.
Liechtenstein – sicheres Bankkonto – im Überblick:
- Schweizer Franken als gesetzliche Währung
- Zugang zum europäischen Binnenmarkt
- Einlagenschutz bis CHF 100.000
- CRS und CARF schaffen Transparenz
- Deutsche Ziviltitel nicht automatisch vollstreckbar
- Steuerforderungen können grenzüberschreitend beigetrieben werden
Warum ein Bankkonto in Liechtenstein interessant sein kann
Liechtenstein nimmt innerhalb Europas eine besondere Stellung ein. Das Fürstentum ist kein Mitglied der Europäischen Union, gehört aber seit 1995 dem Europäischen Wirtschaftsraum an. Gleichzeitig ist es wirtschaftlich und monetär eng mit der Schweiz verbunden.
Der Schweizer Franken ist in Liechtenstein offizielles Zahlungsmittel. Grundlage dafür ist der Währungsvertrag mit der Schweiz, durch den Liechtenstein in das schweizerische Währungsgebiet eingebunden ist. Schweizer Vorschriften zur Geld-, Kredit- und Währungspolitik finden in bestimmten Bereichen auch in Liechtenstein Anwendung.
Für Kunden aus der Eurozone bedeutet ein Konto in Liechtenstein damit zunächst eine Möglichkeit, Bankguthaben und Wertpapiervermögen innerhalb eines anderen Währungsraums zu halten. Ob eine solche Währungsdiversifikation sinnvoll ist, hängt allerdings von den individuellen Vermögens-, Steuer- und Anlageverhältnissen ab.
Bei den privaten Banken liegen die Einstiegshürden für ein Bankkonto in Liechtenstein deutlich höher. Ausländer, die nicht in Liechtenstein wohnen, müssen eine Mindesteinlagesumme von 250.000 bis 300.000 Euro anlegen. Das gilt für folgende Banken:
- Bank Frick & Co. AG, Balzers
- Banque Havilland (Liechtenstein) AG, Vaduz
- BENDURA BANK AG, Gamprin-Bendern
- EFG Bank von Ernst AG, Vaduz
- Kaiser Partner Privatbank AG, Vaduz
- LGT Bank AG, Vaduz
- Neue Bank AG, Vaduz
- SIGMA Bank AG, Schaan
- VP Bank AG, Vaduz
Ein bedeutender Finanzplatz trotz kleiner Landesgröße
Liechtenstein besitzt nur rund 40.000 Einwohner, der Finanzsektor ist im Verhältnis zur Größe des Landes jedoch außerordentlich stark entwickelt.
Nach Angaben der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein waren 2025 elf Banken im Fürstentum tätig. Die von den liechtensteinischen Banken einschließlich ihrer ausländischen Gruppengesellschaften verwalteten Kundenvermögen erreichten Ende 2025 rund CHF 538 Milliarden. Davon entfielen CHF 239,5 Milliarden unmittelbar auf Banken in Liechtenstein.
Das traditionelle Kerngeschäft vieler Institute ist nicht das klassische Massengeschäft mit Girokonten, sondern Private Banking, internationale Vermögensverwaltung, Asset Management sowie die Betreuung von Unternehmen, Stiftungen, Family Offices und vermögenden Privatpersonen.
Die Größe des Finanzsektors bedeutet allerdings nicht, dass der Staat sämtliche Banken im Krisenfall unbegrenzt auffangen könnte. Bankrisiken verschwinden auch in Liechtenstein nicht. Das Land hat seine internationale finanzpolitische Einbindung allerdings weiter ausgebaut und ist seit dem 21. Oktober 2024 das 191. Mitglied des Internationalen Währungsfonds (IWF).
Wie sicher sind Bankeinlagen in Liechtenstein?
Liechtenstein verfügt über eine gesetzliche Einlagensicherung.
Erstattungsfähige Bankguthaben von Privat- und Firmenkunden sowie bestimmten anderen Rechtsträgern sind grundsätzlich bis zu
CHF 100.000 pro Person und Bank
geschützt. Dabei werden sämtliche gedeckten Kontoguthaben eines Kunden bei derselben Bank zusammengerechnet. In bestimmten gesetzlich definierten Sonderfällen kann zeitweise eine höhere Deckung bestehen.
Bei Wertpapierdepots ist zwischen Bankguthaben und den verwahrten Wertpapieren zu unterscheiden. Wertpapiere gehören grundsätzlich dem Kunden und werden bei einem Bankenkonkurs nicht einfach Teil des Bankvermögens. Daneben existiert für bestimmte Anlegerforderungen eine gesonderte Anlegerentschädigung bis CHF 30.000.
Die Aussage, die liechtensteinische Einlagensicherung sei schlicht „identisch mit der EU“, wäre dennoch zu ungenau. Liechtenstein besitzt ein eigenes gesetzliches Sicherungssystem, dessen Regelungen eng an europäische Vorgaben angelehnt sind.
Liechtensteinische Landesbank: staatlich geprägte Eigentümerstruktur
Eine besondere Stellung nimmt die Liechtensteinische Landesbank AG (LLB) ein.
Sie wurde 1861 gegründet und ist das traditionsreichste Finanzinstitut des Landes. Mindestens 51 Prozent der Aktien befinden sich im Eigentum des Landes Liechtenstein. Die übrigen Aktien werden an der Schweizer Börse SIX gehandelt.
Die Ratingagentur Moody’s bewertet die LLB aktuell mit:
- Depositenrating: Aa1
- Emittentenrating: Aa3
- Gegenparteirisikenrating: Aa1
- Ausblick: stabil
Damit muss eine frühere Angabe des Business-Leaders-Beitrags korrigiert werden. Das AAA-Rating Liechtensteins darf nicht mit dem Rating der LLB gleichgesetzt werden.
Auch wirtschaftlich hat sich die Bank seit der früheren Fassung dieses Beitrags erheblich weiterentwickelt. Per 30. Juni 2026 erreichte die LLB-Gruppe ein Geschäftsvolumen von rund CHF 132,1 Milliarden und Kundenvermögen von rund CHF 115 Milliarden. Die Tier-1-Kapitalquote betrug 18,5 Prozent.
Gibt es bei der LLB ein Konto ab CHF 50.000?
Eine pauschale Aussage, wonach jeder deutsche Kunde bereits ab CHF 50.000 automatisch ein Konto bei der LLB erhält, lässt sich aus den aktuell veröffentlichten Informationen der Bank nicht ableiten.
Die Aufnahme eines ausländischen Kunden hängt unter anderem von Wohnsitz, Kundenprofil, gewünschter Dienstleistung, Vermögensstruktur und Compliance-Prüfung ab.
Die früher im Artikel enthaltene allgemeine CHF-50.000-Grenze sollte deshalb nicht mehr als garantierte Aufnahmevoraussetzung dargestellt werden.
Gleiches gilt für die Behauptung, dass Kunden bei einem späteren Wegzug in einen Nicht-EU-Staat regelmäßig automatisch gekündigt würden. Eine solche generelle Regel ist öffentlich nicht belastbar dokumentiert.
Private Banking statt gewöhnlichem Girokonto
Liechtenstein sollte nicht mit einem deutschen Retailbankenmarkt verglichen werden.
Viele Institute richten sich gezielt an vermögende Privatkunden, Unternehmer, Family Offices, Vermögensverwalter, Fonds, Stiftungen oder internationale Gesellschaftsstrukturen. Deshalb können Mindestvermögen, Gebühren und Anforderungen an die Kundenbeziehung erheblich voneinander abweichen.
Die früher teilweise genannten pauschalen Einstiegssummen von „250.000 bis 300.000 Euro bei privaten Banken“ sind ebenfalls zu pauschal. Die Anforderungen werden von den Instituten selbst festgelegt und können sich nach Wohnsitzstaat, Dienstleistung und Kundenprofil unterscheiden.
Ende 2025 waren insgesamt elf Banken zugelassen. Die Banque Havilland gehört jedoch nicht mehr dazu: Ihre liechtensteinische Bankbewilligung erlosch zum 29. Juli 2024 im Zuge einer freiwilligen Liquidation.
Damit sollte sie aus der bisherigen Bankenliste des Artikels entfernt werden.
Bank Frick: Spezialist für digitale Vermögenswerte
Eine besondere Position innerhalb des Finanzplatzes besitzt die Bank Frick in Balzers.
Das Institut verbindet klassisches Bankgeschäft mit Dienstleistungen rund um Blockchain und digitale Vermögenswerte. Bank Frick beschäftigt sich bereits seit Jahren mit der regulierten Verwahrung und dem Handel von Kryptowerten.
Am 20. Januar 2026 erhielt die Bank von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein eine Zulassung nach der europäischen Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR.
Die Zulassung ermöglicht unter anderem:
- Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten,
- Ausführung entsprechender Aufträge,
- Kryptotransfers für Kunden,
- regulierte Dienstleistungen innerhalb des EWR.
Deutschland gehört ausdrücklich zu den Kernmärkten der Bank. Nach eigenen Angaben steht Bank Frick grundsätzlich Kunden aus dem gesamten EU-/EWR-Raum offen, wobei sich das Angebot insbesondere an professionelle Anleger, Intermediäre, Family Offices, Unternehmen und vermögende Kunden richtet.
Die Spezialisierung auf Kryptowährungen bedeutet allerdings nicht weniger Compliance, sondern eher das Gegenteil. Herkunft von Vermögenswerten, wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftszweck und bei digitalen Assets gegebenenfalls die Transaktionshistorie müssen nachvollziehbar sein.
Der EWR-Vorteil: Zugang zum europäischen Binnenmarkt
Liechtenstein ist seit 1995 Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums.
Dadurch nehmen liechtensteinische Finanzdienstleister grundsätzlich am europäischen Binnenmarkt teil. Die FMA beschreibt ausdrücklich, dass Banken aufgrund der EWR-Mitgliedschaft die Dienstleistungsfreiheit im europäischen Binnenmarkt nutzen können.
Das unterscheidet Liechtenstein in einem wichtigen Punkt von der Schweiz.
Liechtenstein verbindet damit:
Schweizer Franken + enge Schweizer Wirtschaftsbeziehungen + Zugang zum EWR-Finanzmarkt.
Genau diese Kombination gehört zu den strukturellen Besonderheiten des Finanzplatzes.
Der EWR-Nachteil: Liechtenstein unterliegt europäischen Finanzmarktregeln
Der EWR-Zugang hat eine Kehrseite: Zahlreiche europäische Finanzmarktregelungen gelten auch in Liechtenstein.
Dazu gehören insbesondere MiFID II und die PRIIPs-Verordnung. Beide Rechtsakte wurden in das EWR-Abkommen übernommen und sind dort in Kraft.
Damit ist Liechtenstein kein europäischer Finanzplatz, auf dem sich die für Anleger geltenden europäischen Produktregeln umgehen lassen.
Warum US-ETFs für Privatanleger problematisch sein können
Das zeigt sich beispielsweise bei in den USA domizilierten ETFs wie VTI, SPY oder vergleichbaren Produkten.
Die PRIIPs-Regulierung verlangt, dass Kleinanleger vor dem Erwerb bestimmter Anlageprodukte ein standardisiertes Key Information Document – KID beziehungsweise Basisinformationsblatt erhalten.
Viele US-amerikanische ETF-Anbieter erstellen für ihre US-domizilierten Fonds kein entsprechendes EWR-konformes KID.
In der Praxis können solche Produkte deshalb Retailkunden über EWR-Institute häufig nicht zum Neukauf angeboten werden. Das ist kein spezielles liechtensteinisches Verbot, sondern eine Folge des europäischen PRIIPs-Regelwerks.
Europäische UCITS-ETFs können eine Alternative darstellen. Sie unterscheiden sich jedoch hinsichtlich Domizil, Quellensteuer, Kostenstruktur und rechtlicher Konstruktion von ihren amerikanischen Pendants.
Für professionelle Kunden können andere Regeln gelten.
DAC6: ein wichtiger Unterschied zur Europäischen Union
Bei DAC6 wird Liechtenstein häufig falsch eingeordnet.
DAC6 gilt nicht allein deshalb unmittelbar in Liechtenstein, weil das Land Mitglied des EWR ist.
Steuerrecht gehört grundsätzlich nicht zum Kernbereich des EWR-Abkommens. Der Liechtensteinische Bankenverband stellt ausdrücklich fest, dass Liechtenstein kein EU-Mitglied ist und die DAC6-Richtlinie deshalb nicht in nationales Recht umgesetzt hat.
Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Struktur mit Liechtenstein grundsätzlich außerhalb von DAC6 steht.
Sind beispielsweise
- ein deutscher Steuerberater,
- eine Bank innerhalb der EU,
- ein sonstiger EU-Intermediär oder
- unter bestimmten Voraussetzungen der Steuerpflichtige selbst
an einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt, können auf deren Seite DAC6-Meldepflichten entstehen.
Entscheidend ist deshalb immer die konkrete Struktur – nicht allein der Sitz einer Bank in Liechtenstein.
Liechtenstein ist kein Steuer- oder Anonymitätsparadies
Das Bild des verschwiegenen Liechtensteiner Nummernkontos gehört weitgehend der Vergangenheit an.
Liechtenstein hat bereits 2016 den automatischen Informationsaustausch nach dem Common Reporting Standard – CRS/AIA eingeführt. Meldepflichtige Finanzinstitute übermitteln die entsprechenden Finanzkontodaten an die liechtensteinische Steuerverwaltung. Diese tauscht die Daten mit den zuständigen Behörden der jeweiligen Partnerstaaten aus.
Dabei entscheidet nicht lediglich die angegebene Postanschrift eines Kunden. Maßgeblich ist insbesondere dessen für die CRS-Regeln festgestellte steuerliche Ansässigkeit.
Ein deutscher Steuerpflichtiger kann deshalb nicht dadurch steuerlich anonym werden, dass sein Vermögen bei einer Bank in Vaduz oder Balzers liegt.
Seit 2026: CARF erfasst auch Kryptowerte
Besonders relevant für den Finanzplatz ist eine weitere Neuerung.
Zum 1. Januar 2026 hat Liechtenstein den internationalen Crypto-Asset Reporting Framework – CARF umgesetzt.
Meldende liechtensteinische Krypto-Dienstleister müssen Informationen zu bestimmten Transaktionen mit Kryptowerten an die Steuerverwaltung übermitteln. Die Steuerverwaltung leitet diese Daten an die zuständigen Behörden der jeweiligen Partnerstaaten weiter.
Die ersten Meldungen betreffen die Meldeperiode 2026; die erstmalige Übermittlung erfolgt 2027.
Damit schließt sich zunehmend auch bei digitalen Assets die Transparenzlücke, die klassische Bankkonten durch CRS bereits seit Jahren nicht mehr besitzen.
Für Kunden von spezialisierten Instituten wie Bank Frick ist deshalb wichtig:
Krypto-Banking in Liechtenstein bedeutet reguliertes Banking – nicht anonymes Banking.
KYC, Source of Funds und Source of Wealth
Wer ein Konto in Liechtenstein eröffnen möchte, sollte mit einem umfangreicheren Onboarding rechnen als bei vielen gewöhnlichen deutschen Girokonten.
Banken müssen unter anderem verstehen:
- Wer ist der Kunde?
- Wer ist wirtschaftlich berechtigt?
- Wo ist der Kunde steuerlich ansässig?
- Woher stammt das Vermögen?
- Woher stammen konkrete Gelder?
- Welchem Zweck dient die Bankverbindung?
- Welche Transaktionen sind zu erwarten?
Gerade im internationalen Private Banking spielen Source of Wealth und Source of Funds eine zentrale Rolle.
Bei Unternehmern können etwa Gesellschaftsunterlagen, Jahresabschlüsse oder Verkaufsverträge verlangt werden. Bei Immobilienvermögen können Kauf- und Verkaufsverträge oder Bankbelege erforderlich sein. Bei Kryptowerten können zusätzlich Informationen zur Transaktionshistorie relevant werden.
Das ist kein liechtensteinischer Sonderfall, beim grenzüberschreitenden Private Banking jedoch besonders ausgeprägt.
Privatvermögensstrukturen bleiben ein Liechtensteiner Spezialgebiet
Liechtenstein ist nicht nur wegen seiner Banken bekannt, sondern auch wegen seines Gesellschafts- und Stiftungsrechts.
Eine besondere steuerliche Kategorie bildet die Privatvermögensstruktur – PVS.
Nach Angaben der liechtensteinischen Steuerverwaltung unterliegen anerkannte Privatvermögensstrukturen nicht der regulären Ertragssteuer. Sie entrichten eine Mindestertragssteuer von CHF 1.800 jährlich. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Struktur keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und die Anforderungen des Art. 64 Steuergesetz erfüllt.
Die frühere Formulierung des Artikels, wonach diese Regelung erst mit einem „neuen Steuergesetz 2018“ entstanden sei, sollte deshalb entfallen.
Eine PVS ist zudem kein pauschales Steuersparmodell. Die steuerlichen Folgen für Gesellschafter, Begünstigte, Stifter oder wirtschaftlich Berechtigte richten sich auch nach den Vorschriften ihres jeweiligen Ansässigkeitsstaates.
Vollstreckung aus Deutschland: der entscheidende Unterschied
Dieser Punkt des bisherigen Artikels bedarf der stärksten Korrektur.
Die bisherige Aussage:
„Keine Vollstreckung aus Deutschland“
ist in dieser Pauschalität nicht richtig.
Es besteht allerdings tatsächlich ein wichtiger Unterschied zwischen Liechtenstein und einem Bankkonto innerhalb der Europäischen Union.
Deutsche Zivilurteile sind nicht automatisch wie innerhalb der EU vollstreckbar
Art. 52 der liechtensteinischen Exekutionsordnung regelt ausländische Vollstreckungstitel.
Danach kann aufgrund eines ausländischen Titels in Liechtenstein grundsätzlich nur vollstreckt werden, soweit dies durch Staatsvertrag oder gewährleistete Gegenseitigkeit vorgesehen ist.
Liechtenstein besitzt beispielsweise besondere Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen mit der Schweiz und Österreich. Ein vergleichbares allgemeines bilaterales Abkommen über die Anerkennung deutscher Zivilurteile ist in der liechtensteinischen Vertragssystematik nicht ausgewiesen.
Auch dem Lugano-Übereinkommen 2007 gehört Liechtenstein nicht als Vertragspartei an. Vertragsparteien sind die EU, Dänemark, Island, Norwegen und die Schweiz.
Das hat praktische Folgen.
Ein deutscher Gläubiger kann einen normalen deutschen zivilrechtlichen Vollstreckungstitel gegen ein Bankkonto in Liechtenstein nicht einfach über die innerhalb der EU üblichen Vollstreckungsmechanismen unmittelbar durchreichen.
Je nach Fall können zusätzliche rechtliche Schritte in Liechtenstein erforderlich sein.
Aber: Ein Liechtensteiner Bankkonto ist nicht unpfändbar
Aus dem vorherigen Abschnitt darf nicht der gegenteilige Schluss gezogen werden.
Ein Konto in Liechtenstein ist kein pfändungsfreies Vermögen.
Die liechtensteinische Exekutionsordnung kennt ausdrücklich die Vollstreckung auf Vermögenswerte. Liegt ein in Liechtenstein vollstreckbarer Anspruch vor, können auch dortige Vermögenswerte Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden.
Der Unterschied besteht deshalb vor allem im Weg zur Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines ausländischen Titels, nicht in einer grundsätzlichen Immunität von Bankvermögen.
Auch ein berechtigter privatrechtlicher Anspruch verschwindet selbstverständlich nicht dadurch, dass Vermögen nach Liechtenstein transferiert wird.
Deutsche Steuerforderungen können in Liechtenstein beigetrieben werden
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zu Steuerforderungen.
Zwischen Deutschland und Liechtenstein besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, dessen Art. 28 ausdrücklich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen vorsieht.
Ist ein Steueranspruch nach dem Recht des ersuchenden Staates vollstreckbar und sind die Voraussetzungen des Abkommens erfüllt, kann der andere Staat um Unterstützung bei der Beitreibung ersucht werden.
Der ersuchte Staat behandelt die Forderung dann grundsätzlich nach seinen eigenen Vorschriften über die Vollstreckung und Erhebung von Steuern.
Damit ist die frühere Aussage des Artikels, Forderungen des deutschen Fiskus seien in Liechtenstein generell nicht vollstreckbar, nicht haltbar und wird gestrichen.
Auch Unterhaltsforderungen dürfen nicht pauschal ausgeschlossen werden
Ähnliches gilt für Unterhaltsansprüche.
Zwischen Deutschland und Liechtenstein bestehen internationale Regelungen zur Anerkennung bestimmter Unterhaltsentscheidungen. Deutschland und Liechtenstein sind beispielsweise im Verhältnis zueinander an das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Unterhaltspflichten gegenüber Kindern gebunden.
Eine pauschale Aussage, wonach Forderungen einer Unterhaltsstelle oder eines Jugendamtes grundsätzlich nicht nach Liechtenstein verfolgt werden könnten, wäre deshalb ebenfalls falsch.
Was bedeutet das praktisch für einen deutschen Gläubiger?
Die juristisch korrekte Aussage lautet:
Bei gewöhnlichen deutschen privatrechtlichen Zivilforderungen besteht in Liechtenstein nicht derselbe automatische grenzüberschreitende Vollstreckungsmechanismus wie zwischen EU-Staaten.
Das kann die Durchsetzung aufwendiger machen.
Es bedeutet aber nicht:
- dass das Bankkonto anonym ist,
- dass Vermögen unpfändbar wird,
- dass Forderungen erlöschen,
- dass Steuerbehörden nicht zugreifen können,
- dass sämtliche ausländischen Urteile wirkungslos sind.
Art und Herkunft des Anspruchs sind entscheidend.
Das ist der wesentliche Unterschied, der in der früheren Version des Beitrags zu stark verkürzt dargestellt wurde.
Erfährt die SCHUFA von einem Bankkonto in Liechtenstein?
Der automatische Informationsaustausch nach CRS erfolgt zwischen Finanzinstituten, der liechtensteinischen Steuerverwaltung und den zuständigen Steuerbehörden der Partnerstaaten.
Er ist kein Meldesystem an private deutsche Wirtschaftsauskunfteien.
Ein Bankkonto in Liechtenstein wird deshalb nicht allein aufgrund des CRS automatisch an die SCHUFA übermittelt.
Das sollte jedoch nicht mit völliger Geheimhaltung verwechselt werden. Im Rahmen von Kreditanträgen, Bonitätsprüfungen, Gerichtsverfahren, steuerlichen Verfahren oder aufgrund eigener Angaben können Informationen über ausländische Vermögensverhältnisse auf anderen Wegen bekannt werden.
Welche Unterlagen benötigt man für ein Bankkonto in Liechtenstein?
Die konkrete Dokumentation hängt von Bank und Kundenprofil ab. Typischerweise können verlangt werden:
- Reisepass oder Personalausweis,
- Wohnsitznachweis,
- Steueridentifikationsnummer,
- Angaben zur steuerlichen Ansässigkeit,
- Einkommens- und Vermögensnachweise,
- Source-of-Funds-Nachweise,
- Source-of-Wealth-Nachweise,
- Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten,
- Angaben zum Zweck der Geschäftsbeziehung.
Bei Unternehmen kommen regelmäßig Handelsregisterauszüge, Gesellschaftsverträge, Eigentümerstrukturen und Jahresabschlüsse hinzu.
Eine Kontoeröffnung ist daher auch für Ausländer möglich – einen allgemeinen Anspruch auf Aufnahme durch eine bestimmte Bank gibt es jedoch nicht.
Liechtenstein oder Schweiz – wo liegt der Unterschied?
Beide Finanzplätze sind eng miteinander verbunden, unterscheiden sich regulatorisch jedoch in einem entscheidenden Punkt.
Liechtenstein ist Mitglied des EWR.
Die Schweiz ist es nicht.
Liechtensteinische Institute besitzen deshalb einen deutlich unmittelbareren Zugang zum europäischen Finanzbinnenmarkt und unterliegen gleichzeitig zahlreichen in den EWR übernommenen europäischen Finanzmarktregelungen.
Die Schweiz besitzt dagegen größere regulatorische Eigenständigkeit gegenüber der EU.
Für Anleger ist Liechtenstein deshalb nicht einfach die „kleine Schweiz“, sondern ein eigenständiger Finanzplatz zwischen Schweizer Währungsraum und europäischem Binnenmarkt.
Weiterführend: Wie frei ist das Schweizer Bankkonto heute noch?
Schweiz und Liechtenstein gehören zu den traditionsreichsten Finanzplätzen Europas. Doch bei beiden Standorten hat sich das internationale Banking grundlegend verändert.
Das klassische Bild des Schweizer Bankkontos – hohe Diskretion, große Bewegungsfreiheit und möglichst wenig Einmischung der Bank – entspricht bei internationalen Kunden nur noch eingeschränkt der heutigen Realität.
Automatischer Informationsaustausch, KYC, Source of Funds, Source of Wealth, Sanktionsprüfungen und laufendes Transaktionsmonitoring haben die Anforderungen deutlich erhöht. Besonders Unternehmer mit internationalen Gesellschaften, Kryptowerten, Beteiligungen oder komplexeren Vermögensstrukturen können heute einen erheblichen Dokumentationsbedarf erleben.
Dabei unterscheiden sich Schweiz und Liechtenstein regulatorisch: Liechtenstein gehört zum EWR, die Schweiz nicht. Bei den geldwäschereirechtlichen Prüfungen internationaler Kunden bestehen dennoch zahlreiche Parallelen.
SCOREDEX hat diese Entwicklung des Schweizer Private Bankings ausführlich untersucht:
Schweizer Bankkonto – keine Freiheit, keine Diskretion und keine Agilität
Der Beitrag zeigt, weshalb das Schweizer Bankkonto weiterhin für Stabilität, professionelles Wealth Management und den Schweizer Franken stehen kann – während steuerliche Unsichtbarkeit und uneingeschränkte operative Bewegungsfreiheit heute nicht mehr zu seinen realistischen Eigenschaften gehören.
Fazit: Liechtenstein bleibt interessant – aber aus anderen Gründen als früher
Liechtenstein hat seinen Finanzplatz in den vergangenen zwei Jahrzehnten grundlegend verändert.
Das frühere Image eines Standorts für anonyme Nummernkonten entspricht der heutigen Realität nicht mehr.
CRS, AIA, Geldwäscheprävention, wirtschaftlich Berechtigte, internationale Steuerkooperation und seit 2026 auch CARF sorgen für ein erheblich höheres Maß an Transparenz.
Gerade darin liegt allerdings inzwischen auch eine Stärke des Standortes.
Liechtenstein kombiniert:
Schweizer Franken, politische und wirtschaftliche Stabilität, EWR-Zugang, internationale Vermögensverwaltung, modernes Stiftungs- und Gesellschaftsrecht sowie einen zunehmend regulierten Digital-Asset-Sektor.
Auch bei der Vollstreckung bleibt ein wichtiger Unterschied zur EU bestehen. Ein gewöhnlicher deutscher Ziviltitel kann nicht ohne Weiteres nach den bekannten innereuropäischen Mechanismen gegen ein liechtensteinisches Bankkonto vollstreckt werden.
Daraus folgt jedoch keine generelle Pfändungssicherheit.
Insbesondere deutsche Steuerforderungen können aufgrund der bestehenden Amtshilfevereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen auch in Liechtenstein beigetrieben werden.
Die präziseste Einordnung lautet deshalb:
Liechtenstein ist kein Ort, an dem Vermögen rechtlich verschwindet. Es ist ein eigenständiger, regulierter Finanzplatz mit besonderen grenzüberschreitenden Rechtsregeln.
Ja. Liechtensteinische Banken können Kunden mit deutschem Wohnsitz aufnehmen. Ob eine Geschäftsbeziehung eröffnet wird, hängt jedoch von der jeweiligen Bank, dem Kundenprofil, der gewünschten Dienstleistung sowie den Compliance- und Vermögensanforderungen ab.
Nicht pauschal. Bei gewöhnlichen deutschen Zivilurteilen bestehen andere Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln als innerhalb der EU. Ein liechtensteinisches Bankkonto ist deshalb aber nicht grundsätzlich unpfändbar.
Deutschland und Liechtenstein leisten sich nach Art. 28 ihres Doppelbesteuerungsabkommens Amtshilfe bei der Erhebung von Steuerforderungen. Unter den dort geregelten Voraussetzungen kann deshalb auch eine Beitreibung in Liechtenstein erfolgen.
Liechtenstein nimmt am automatischen Informationsaustausch nach CRS/AIA teil. Bei entsprechend festgestellter deutscher steuerlicher Ansässigkeit können meldepflichtige Kontoinformationen an die deutschen Steuerbehörden übermittelt werden.
Seit 2026 gilt in Liechtenstein der Crypto-Asset Reporting Framework CARF. Bestimmte Krypto-Dienstleister müssen relevante Transaktionsdaten melden. Der erste Austausch für die Meldeperiode 2026 ist 2027 vorgesehen.
Ja. Erstattungsfähige Einlagen sind grundsätzlich bis CHF 100.000 je Kunde und Bank durch das liechtensteinische Einlagensicherungssystem geschützt.
Als Retailkunde kann dies problematisch sein. Liechtenstein unterliegt der in den EWR übernommenen PRIIPs-Regulierung. Fehlt für ein Produkt das erforderliche KID, kann es Kleinanlegern regelmäßig nicht angeboten werden. Für professionelle Kunden können andere Voraussetzungen gelten.
Die Bezeichnung führt heute in die Irre. Liechtenstein beteiligt sich am CRS/AIA, kooperiert international in Steuerfragen und hat 2026 zusätzlich CARF für Kryptowerte eingeführt. Steuerliche Besonderheiten wie die PVS bestehen weiterhin, ihre Nutzung entbindet jedoch nicht von Steuerpflichten im jeweiligen Ansässigkeitsstaat.
Redaktioneller Hinweis
Dieser Beitrag wurde gegenüber seiner früheren Fassung grundlegend aktualisiert. Insbesondere wurden Angaben zur Zahl und Situation der liechtensteinischen Banken, zum Rating der Liechtensteinischen Landesbank, zur IWF-Mitgliedschaft Liechtensteins, zur Banque Havilland, zum automatischen Informationsaustausch, zur Krypto-Regulierung sowie zur grenzüberschreitenden Vollstreckung überprüft und an den Stand September 2026 angepasst.
Die frühere pauschale Aussage, deutsche Steuer- oder Unterhaltsforderungen könnten in Liechtenstein grundsätzlich nicht vollstreckt werden, wird ausdrücklich nicht aufrechterhalten.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen journalistischen Information. Er stellt keine Rechts-, Steuer-, Anlage- oder Vermögensberatung dar.
Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Forderungen hängt von der Art des Anspruchs, dem konkreten Titel, internationalen Verträgen, dem anwendbaren liechtensteinischen Recht und den Umständen des Einzelfalls ab. Gleiches gilt für steuerliche Folgen grenzüberschreitender Konten, Gesellschaften, Stiftungen und Vermögensstrukturen.
Vor einer Kontoeröffnung, Vermögensübertragung oder grenzüberschreitenden Strukturierung sollte bei Bedarf fachkundiger rechtlicher und steuerlicher Rat in den betroffenen Staaten eingeholt werden.
Quellen
Abruf: 17. September 2026
- Finanzmarktaufsicht Liechtenstein – Finanzplatz Liechtenstein 2026: elf Banken und CHF 538 Mrd. verwaltete Kundenvermögen 2025.
- Liechtensteinische Landesverwaltung – Währungsvertrag und bilaterale Beziehungen zur Schweiz.
- Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-Stiftung Liechtenstein – Einlagensicherung bis CHF 100.000.
- Liechtensteinische Landesbank – Moody’s-Rating und Eigentümerstruktur.
- LLB – Halbjahreszahlen 2026.
- Bank Frick – MiCAR-Zulassung vom 20. Januar 2026.
- EFTA – MiFID II und PRIIPs im Europäischen Wirtschaftsraum.
- Liechtensteinischer Bankenverband – DAC6 und Liechtenstein.
- Liechtensteinische Steuerverwaltung – CRS/AIA und CARF.
- Liechtensteinische Steuerverwaltung – Privatvermögensstruktur PVS.
- Liechtensteinische Exekutionsordnung – Art. 52 ff., ausländische Exekutionstitel.
- DBA Deutschland–Liechtenstein – Art. 28, Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern.
- HCCH – Anerkennung bestimmter Unterhaltsentscheidungen zwischen Deutschland und Liechtenstein.
- Internationaler Währungsfonds – Beitritt Liechtensteins am 21. Oktober 2024.
- FMA Liechtenstein – Erlöschen der Bankbewilligung der Banque Havilland (Liechtenstein) AG.







