Bausparvertrag Jahresgebühren unzulässig – Der Bundesgerichtshof hat erneut ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt. Die Klage – eingereicht von der Verbraucherzentrale Bundesverband – gegen die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge zur Erhebung eines Jahresentgeltes für Bausparkonten.

Bausparvertrag Jahresgebühren unzulässig - BGH Urteil Az. XI ZR 551/21
Bausparvertrag Jahresgebühren unzulässig – BGH Urteil Az. XI ZR 551/21

Bausparvertrag Jahresgebühren – Entgelte sind unzulässig

Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil Az. XI ZR 551/21 schreibt: „Die beklagte Bausparkasse verwendet in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge u.a. die folgende Bestimmung: Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a. Bausparkassen dürfen von ihren Kunden in der Spar-Phase keine pauschale Jahresgebühr für den Bausparvertrag berechnen. Ein solches Entgelt benachteilige die Bausparer unangemessen, weil damit Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf sie abgewälzt würden.

Urteil des BGH – Bausparvertrag Jahresgebühren

Wie die dpa Deutsche Presse-Agentur berichtete, erklärten die obersten Zivilrichter am BGH die Klausel in den Bausparbedingungen der BHW Bausparkasse für unwirksam, wonach in der Spar-Phase für jedes Konto zwölf Euro im Jahr fällig werden.

Bausparvertrag – Bausparkonto Jahresentgelt

Die Verbraucherzentrale Bundesverband berichtet über das Urteil:
„Der Bundesgerichtshof hat heute ein bedeutendes Urteil für zahlreiche Bausparer:innen in Deutschland gefällt. Nachdem bereits 2017 die Kontogebühren in der Darlehensphase eines Bausparvertrages für unwirksam erklärt worden sind, hat der BGH dies nun auch für die Ansparphase entschieden. Der vzbv fordert die Bausparkassen auf, nun auf ihre Kund:innen zuzugehen und zu Unrecht vereinnahmte Entgelte von sich aus zurückzuzahlen“.

Bausparkonto – Servicepauschale nicht zulässig

Die Verbraucherzentrale weist zusätzlich auf folgendes hin:

„Im Dezember 2019 hat die Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Debeka Bausparkasse vor dem Oberlandesgericht Koblenz ein mittlerweile rechtskräftiges Urteil (Az. 2 U 1/19) erstritten. Danach ist die nachträglich eingeführte Servicepauschale in der Sparphase nicht zulässig. Kosten für Steuerungs- und Verwaltungsarbeit dürfen so nicht auf die Bausparkunden abgewälzt werden. Zu einer höchstrichterlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof kam es nicht in diesem Fall, da die Bausparkasse ihre Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts kurz vor der Verhandlung zurückzog. Sie möchten ein nachträglich in der Sparphase eingeführtes Entgelt wie die sogenannte Servicepauschale zurückfordern?“ Dann hilft Ihnen dieser Musterbrief.

(AH)