Erbschafts- und Schenkungssteuer – die Frist für niedrige Abgaben läuft nur noch bis 31.12.2022 , dann folgt eine drastische Erhöhung der Erbschafts-und Schenkungssteuer. Steuerberater und vorallem Notare haben kaum noch freie Termin. Die Steigerung der Abgaben beträgt bis zu 50 Prozent. So kann die Schenkungssteuer von ehemals (bis 31.12.2022) 9.500 Euro auf fast 59,000 Euro steigen (ab 1.1.2023). Erben von Immobilien sind besonders betroffen.

Erbschafts- und Schenkungssteuer - Frist bis 31.12.2022 - drastische Erhöhung
Erbschafts- und Schenkungssteuer – Frist bis 31.12.2022 – drastische Erhöhung

Erbschafts- und Schenkungssteuer – ein neues Gesetz das kaum beachtet wurde

Ab dem 1. Januar 2023 wird es deutlich (drastisch) teurer, etwas zu vererben oder zu verschenken. Grund ist das – im September 2022 (JStG 2022; 20/3879) von der Bundesregierung beschlossene neue JStG 2022 Jahressteuergesetz. In diesem Gesetz ist der Paragraph verankert: Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung – Umsetzung des Koalitionsvertrages – Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021.

Jahressteuergesetz – Erbschaftssteuer – Schenkungssteuer

Wer zum Beispiel eine Immobilie erbt, oder geschenkt bekommt, muss mit deutlich höheren Steuerabgaben rechnen. Das Bewertungsgesetz – und hier insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke (Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien etc.) soll an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) angepasst werden. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) wird in diesem Zuge nicht geändert. Die Steuer als solches wird also nicht geändert, nur die Anpassung der Immobilienwertermittlung – und hier steckt der Teufel im Detail. Durch die neue Bewertung kommen deutlich höhere Abgaben zustande. Ein weiterer Grund für die Erhöhung (Berechnungsgrundlage) ist, dass das Finanzamt zukünftig von einer Nutzungsdauer von 80 – statt 70 Jahren ausgeht.

Erbschafts- und Schenkungssteuer – Steigerung bis 60 Prozent

Termine bei Notaren um noch bis 31. Dezember 2022 – günstig etwas zu vererben oder etwas zu verschenken, sind bereits in vielen Gegenden kaum noch zu bekommen. Der Grund: Für Erben und / oder  Beschenkte kann der Unterschied zu bisherigen Berechnung einen fünf- oder sogar sechsstelligen Betrag ausmachen.

Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet hat der Anwalt und Steuerberater Iring Christopeit von der Kanzlei Peters, Schönberger & Partner ein Beispiel aufgerechnet: „Ein Einfamilienhaus mit 220 Quadratmeter Wohnfläche und 700 Quadratmeter Grundstück wird nach der alten Regelung mit 487.505 Euro bewertet, von 2023 an sind es 785.704 Euro – eine Steigerung um 61 Prozent. Wird das Haus an ein Kind übertragen, führt dies dazu, dass die Schenkungsteuer von 9625 auf 57.855 Euro steigt“.

Sachwertfaktor – Grundlage der Berechnung

Bisher liegt der Sachwertfaktor – nach der „alten Anwenung“ bis 31. Dezember 2022 –  je nach Region und Immobilie bei 0,9 bis 1,1. Zukünftig soll er 1,3 bis 1,5 – nach der neuen Grundlage der Berechnung ab 1 Januar 2023 – betragen. Was in „nackten Zahlen“ noch nicht so dramtisch klingen mag, aber eine Erhöhung des Faktors von 0,9 auf 1,3 bedeutet eine Wertsteigerung von 44 Prozent. Durch den zusätzlich eingeführen Regionalfaktor kann in „guten Lagen“ die Bewertung noch mal zehn Prozent ausfallen.

(AH)