Die Europäische Kommission hat den endgültigen delegierten Rechtsakt zur Taxonomie-Verordnung veröffentlicht, der die Berichtspflichten zu Art. 8 der EU-Taxonomie klärt und Vereinfachungen im Jahr der Erstanwendung vorsieht.

Die europäischen Länder haben sich zuletzt 2019 darauf geeinigt, die EU durch den Vorschlag für ein europäisches Klimagesetz klimaneutral zu machen, um eine CO2-neutrale Europäische Union bis 2050 zu erreichen (kurz: EU Green Deal). Um dieses ehrgeizige Umweltziel zu erreichen, sollen auch die Finanzmärkte, spezielle Investitionen und wirtschaftliche Aktivitäten eine – ökologisch nachhaltige – Rolle spielen (Sustainable Finance). 

EU-Taxonomie: Klassifizierung von wirtschaftlichen Tätigkeiten

Für die Umsetzung verwendet die Europäische Kommission die Sustainable Finance Taxonomie (auch EU Taxonomie oder Taxonomie genannt). Mit der konkreten Ausgestaltung hat die EU-Kommission die Technical Expert Group (TEG) betraut, die ihrerseits im März 2020 einen ersten Bericht vorgelegt hat. Für die verpflichtende Anwendung in der EU bedarf es allerdings noch eines (delegierten) Rechtsaktes der EU-Kommission.

EU Green Deal: Grüner Fußabdruck für Nachhaltigkeit
EU Green Deal: Grüner Fußabdruck für Nachhaltigkeit

Mit der Taxonomie werden in der EU erstmals Klassifizierungskriterien für Nachhaltigkeit eingeführt/vorgegeben, nach denen künftig wirtschaftliche/investive Aktivitäten innerhalb der EU anhand ihrer Nachhaltigkeit klassifiziert werden. In einem ersten Schritt basiert die EU-Taxonomie auf den Klimazielen. Eine wirtschaftliche Aktivität gilt als konform mit der Taxonomie, wenn sie einen signifikanten Beitrag zu mindestens einem von insgesamt sechs Umweltzielen leistet:

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • Schutz und Wiederherstellung von Ökosystemen und Biodiversität
  • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  • Wandel zu einer Kreislaufwirtschaft

Adressaten und Kriterien der neuen Verordnung

Adressaten sind: 

  • die EU sowie Mitgliedstaaten der EU
  • Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen
  • Unternehmen, die zur Veröffentlichung nicht-finanzieller Erklärungen verpflichtet sind.

Eine wirtschaftliche Tätigkeit gilt als ökologisch nachhaltig, wenn sie

  • einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der definierten Umweltziele leistet,
  • dabei nicht eines oder mehrere der Umweltziele erheblich beeinträchtigt (do not harm-Prinzip),
  • dabei ein Mindestmaß/-schutz in Bezug auf Menschenrechte ausgeübt wird und
  • den in der EU-Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien entspricht.

Die Unternehmen müssen angeben, wie und in welchem Umfang das Unternehmen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gemäß Definition der EU-Taxonomie involviert ist. Anzuzeigen ist hierbei jeweils der ökologisch nachhaltige Anteil an den drei KPIs

Umsatzerlöse“,

Investitionsausgaben (CapEx)“ sowie

Betriebsausgaben (OpEx)“.

(FW)